Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere  oberſtrichterliehe  Erkenntniſſe.  57

aber  wolle  N.  durch  gerichtliche  Hinterlegung  ſeine
Schuld  an  H.  nicht  tilgen,  ſondern  blos  eine  andere
  Sicherheit  an  Stelle  der  Hypothekvormerkung
gewähren.
(Auf  die  Frage:  ob  H.  ſich  auf  Grund  des
S.  222  Tit.  11  Thl,  I  des  allg.  preuß.  Ldr.  an
Stelle  .der  Vormerkung  einer  Hypothek  mit  Gewährung
  einer  anderen  Sicherheit  begnügen  müſſe,  ging
das  Obrſt.  LG.  aus  prozeſſualem  Grunde  nicht
näher  ein.)
Außerdem  iſt  in  dem  oberſtrichterlichen  Urtheile
bemerkt:  wenn  auc<  die  Hypothek  zur  Sicherheit  von
orderungen  diene,  und  insbeſondere  8.  12  des
yp.  -  Geſ.  gewiſſen  Perſonen  für  beſtimmte  Forderungen
  die  Berechtigung  zum  Erwerb  einer  Hypothek
einräume,  um  ſich  auf  dieſe  Weiſe  wegen  ihrer  Forderung
  ſicher  zu  ſtellen,  und  wenn.  auc<  Vorſichtsverfügungen
  unter  Umſtänden  dazu  dienen  könnten,
dem  Gläubiger  die  Möglichkeit  zu  verſchaffen,  ſich
wegen  einſtiger  Verwirklichung  einer  Forderung  ſicher
zu  ſtellen,  ſo  beſtehe  doh  zwiſchen  beiden  Arten  der
Sicherſtellung  einer  Forderung  (wie  näher  ausgeführt
wurde)  hinſichtlich  der  Zuſtändigkeit,  Vorausſeßungen
und  Wirkungen  ſolche  weſentliche  Verſchiedenheit,
daß  eine  Anwendung  der  Vorſchriften  über  Vorſichtsverfügungen
  auf  Hypoth.  -  Vormerkungen  nicht  unbedingt
  zuläſſig  ſei.  Urth.  v.  1.  Dez.  HVNr.  5244.

Zur  Lehre  von  der  Baupflicht.  Beurtheilung
  der  Bedürfniß-Frage.  In  einer
Herſtellung  einer  Holzlege  zu  einem  Sc<ulhauſe  betreffenden,
  gegen  den  mit  der  Schulhaus8baupflicht
Belaſteten  anhängig  gemachten  Rechtsöſache  hat  das
Obrſt.  LG.  folgende  Säße  aufgeſtellt:

E8  iſt  Aufgabe  des  Richters,  zu  prüfen,  ob  die
Frage  der  Nothwendigkeit  eines  Baues  von  den
Adminiſtrativbehörden  bereits  endgiltig  und  zwar  dem