Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 141
der baulichen Anlagen die Beklagten großen Schaden
erleiden würden.
Dagegen könne diesen nicht die Auflage gemacht
werden, die der Nothfahrt entgegenstehenden Hindernisse
durch entsprechende Zurückverlegung des Schupfens
u. s. w. zu beseitigen, widrigenfalls Kläger
ermächtigt seien, die Beseitigung jener Hindernisse
auf Kosten der Beklagten selbst vorzunehmen. Denn
wenn es auch diesen freigestellt bleiben müsse, jene
Beseitigung selbst vorzunehmen, so könnten sie doch
nicht dazu gezwungen werden, so daß, wenn sie die
Beseitigung nicht bewirkten, Kläger zu deren Vornahme
auf Kosten der Beklagten ermächtigt seien;
es könnten vielmehr solchen Falles diese nur angehalten
werden, zu dulden, daß Kläger die Hindernisse
auf eigene Kosten beseitigen. Denn es bestehe
kein Gesetz, auf Grund dessen der Eigenthümer eines
Grundstückes, auf welchem eine Nothservitut zu bestellen
sei, zu einer positiven Thätigkeit bei Konstitulrung
der Servitut angehalten werden könnte.
Etwaß Gegentheiliges folge insbesondere nicht ans
fr. 12 pr. D. 11, 7 u. fr. 14 8. 1 D. 8, 6 und
ebensowenig aus Anm. lil. b zu Thl. II c. 8 SF. 11
des bayr. Landr., wo üÜberall nur von Einräumung
des zur Nothfahrt erforderlichen Raumes die Rede
sei. — Urth. v. 28. Jan. HVNr. 2745.
Zur Lehre von der Theilbarkeit der
Servituten. Richtig ist, daß eine Prädialservitut
ganz und auf allen Theilen des herrschenden
Gutes haftet und mit demselben aktiv und passiv
auf jeden Inhaber übergeht, — fr. 23 8. 3 D. 8, 2.
Bayr. Ldr. Thl. II c. 7 S. 6 Nr. 1 — allein es
verstößt andererseits auch nicht gegen den rechtlichen
Charakter der Prädialservitut als einer untheilbaren
Sache, wenn die Gerechtsame bezüglich eines —