Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  141

der  baulichen  Anlagen  die  Beklagten  großen  Schaden
  erleiden  würden.

Dagegen  könne  diesen  nicht  die  Auflage  gemacht
werden,  die  der  Nothfahrt  entgegenstehenden  Hindernisse
  durch  entsprechende  Zurückverlegung  des  Schupfens
  u.  s.  w.  zu  beseitigen,  widrigenfalls  Kläger
ermächtigt  seien,  die  Beseitigung  jener  Hindernisse
auf  Kosten  der  Beklagten  selbst  vorzunehmen.  Denn
wenn  es  auch  diesen  freigestellt  bleiben  müsse,  jene
Beseitigung  selbst  vorzunehmen,  so  könnten  sie  doch
nicht  dazu  gezwungen  werden,  so  daß,  wenn  sie  die
Beseitigung  nicht  bewirkten,  Kläger  zu  deren  Vornahme
  auf  Kosten  der  Beklagten  ermächtigt  seien;
es  könnten  vielmehr  solchen  Falles  diese  nur  angehalten
  werden,  zu  dulden,  daß  Kläger  die  Hindernisse
  auf  eigene  Kosten  beseitigen.  Denn  es  bestehe
kein  Gesetz,  auf  Grund  dessen  der  Eigenthümer  eines
Grundstückes,  auf  welchem  eine  Nothservitut  zu  bestellen
  sei,  zu  einer  positiven  Thätigkeit  bei  Konstitulrung
  der  Servitut  angehalten  werden  könnte.
Etwaß  Gegentheiliges  folge  insbesondere  nicht  ans
fr.  12  pr.  D.  11,  7  u.  fr.  14  8.  1  D.  8,  6  und
ebensowenig  aus  Anm.  lil.  b  zu  Thl.  II  c.  8  SF.  11
des  bayr.  Landr.,  wo  üÜberall  nur  von  Einräumung
des  zur  Nothfahrt  erforderlichen  Raumes  die  Rede
sei.  —  Urth.  v.  28.  Jan.  HVNr.  2745.

Zur  Lehre  von  der  Theilbarkeit  der
Servituten.  Richtig  ist,  daß  eine  Prädialservitut
ganz  und  auf  allen  Theilen  des  herrschenden
Gutes  haftet  und  mit  demselben  aktiv  und  passiv
auf  jeden  Inhaber  übergeht,  —  fr.  23  8.  3  D.  8,  2.
Bayr.  Ldr.  Thl.  II  c.  7  S.  6  Nr.  1  —  allein  es
verstößt  andererseits  auch  nicht  gegen  den  rechtlichen
Charakter  der  Prädialservitut  als  einer  untheilbaren
Sache,  wenn  die  Gerechtsame  bezüglich  eines  —