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[Gegen die Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen; die vor-
läufige Vollstreckung wird durch die Berufung nicht aufgehoben.]]
IX. Beaufsichtigung der Kasse.
§. 66.
Die Aufsicht über die Kasse wird nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 15. Juni 1883
unter Oberaufsicht der . . . . . . . . . . . . . . . . . . von............................................... wahrgenommen.
[Das vorstehende Statut tritt mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft.]
Entwurf des Statuts einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883.
Vorbemer kungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung wirklicher Statute für Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen
einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen,
welchen die Errichtung des Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht.
Bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung von Kassenstatuten für Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen Rücksicht zu nehmen ist, kann ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkasse verwendbar wäre, nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung
darauf zu prüfen, ob sie unverändert in das Statut für eine bestimmte Kasse aufgenommen werden kann.
Die Bemerkungen, auf welche die dem Texte des Statuts in Klammern ( ) beigefügten Ziffern hinweisen,
werden diese Prüfung vielfach erleichtern. Eine genaue Beachtung derselben muß bei dem Gebrauche des Ent-
wurfs vorausgesetzt werden.
2. Bei Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf die im §. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Klassen von Personen nicht
erfolgt ist; eine solche Ausdehnung kann übrigens nicht durch ein Kassenstatut, sondern nur durch die
am angeführten Orte vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal-
verbandes ausgesprochen werden.
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Kassenstatuten ein
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, z. B. die Vorschriften über die Beaufsichtigung
2. Die hier erwähnten Streitigkeiten werden nach §. 53 Absatz 2 des Gesetzes auf dem im §. 120 a der Gewerbe-
ordnung vorgesehenen Wege entschieden.
Danach bildet die Regel die Vorentscheidung durch die Gemeindebehörde, gegen welche Berufung auf dem Rechtswege
binnen 10 Tagen stattfindet. "
Besteht für den Bezirk der Kasse und für die derselben angehörenden Gewerbszweige ein Gewerbegericht, so entscheidet
dieses. Ob gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel stattfindet, hängt von der Verfassung des Gewerbegerichts ab. Die ent-
sprechende Bestimmung wird dann zweckmäßig in das Statut ausgenommen.
Soweit für den Kassenbezirk und für die der Kasse angehörenden Gewerbszweige ein Schiedsgericht nach Maßgabe des
§. 120a Absatz 3 der Gewerbeordnung besteht, entscheidet dieses. Ob und welches Rechtsmittel in diesem Falle gegen die Ent-
scheidung stattfindet, ist aus dem für das Schiedsgericht errichteten Ortsstatut zu entnehmen und die Bestimmung darüber an
Stelle des letzten Absatzes dieses Paragraphen des Statuts aufzunehmen.
Zu §. 66.
1. Die Bezeichnung der Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde in das Statut aufzunehmen, erscheint zweckmäßig, um
jedem Kassenmitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin es sich mit etwaigen Beschwerden zu wenden hat.
Die Aufnahme aller Bestimmungen des Gesetzes über die Aufsicht in das Statut erscheint, soweit sie nicht in den
früheren Paragraphen des Statuts schon erfolgt ist, überflüssig, da diese Bestimmungen für die einzelnen Kassenmitglieder kein
Interesse haben und den Vorstandsmitgliedern vorkommendenfalls die Einsicht in das Gesetz wohl zugemuthet werden kann.