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und Schließung der Kassen, ist in das Statut nur so weit aufgenommen, als es nothwendig erschien, um
das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Kassenmitgliedern eine ausreichende Kenntniß
ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweckmäßig erachtet wird, das Kassenstatut in dieser
Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder
Streichungen an der Hand der Bemerkungen leicht auszuführen sein.
4.Die im Texte des Statuts vorkommenden Klammern [ ] deuten, soweit sie nicht durch die Be-
merkungen besonders erläutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte nach den Umständen
beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen,
unter Berücksichtigung der Verhältnisse, die Wahl zu treffen ist.
§. 1.
Name und Sitz der Kasse.
Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des §. 60 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 für [die
in ihrer Fabrik zu N. beschäftigten Personen eine Krankenkasse, welche den Namen „Krankenkasse für die Fabrik
der Firma N." führt und ihren Sitz zu N. hat]. (¹)
oder
(für bereits bestehende Kassen)
[für ihre . . . . . . . . Kasse ein neues Kassenstatut, welches an Stelle des Statuts vom . . . . . . .
tritt. Die Kasse führt fortan den Namen: „Krankenkasse für die Fabrik der Firma N.“ und hat nach wie vor
ihren Sitz zu N.] (²)
§. 2.
Zwangsweise Mitgliedschaft.
Alle in genannter Fabrik gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des
(§ 63. Abs. 1.) Eintritts in die Beschäftigung als versicherungspflichtige Mitglieder der Kasse an, [sofern die Beschäf-
tigung nicht ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeit-
raum von weniger als einer Woche beschränkt istl. (¹)
Befreit von diesem Zwange sind:
§. 1.) a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ Mark für den Arbeitstag
übersteigt,
(§. 63 Abs. 1.) b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen
des §. 73 des Gesetzes entsprechenden Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse oder einer den
Anforderungen des §. 75 des Gesetzes genügenden Hülfskasse sind.
(§1). letzter Abs.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge.
(§. 3 Abs. 2.) Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welche im Krankheitsfalle
mindestens für 13 Wochen [auf Verpflegung in der Familie des Arbeitgebers oder] (²) auf Fortzahlung des
Gehaltes oder des Lohnes Anspruch haben.
(§. 63 Abs. 3.) Versicherungspflichtige Mitglieder erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen bei der Kasse verbleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik
dauert, können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei
Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schluß des Rechnungsjahres nachweisen, daß sie
Mitglieder einer den Anforderungen des §. 75 des Reichsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind.
Zu §. 1.
1. Fassung für neu errichtete Kassen.
2. Fassung für schon bestehende Kassen.
Zu §. 2.
1. Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des §. 2 Ziffer 1 des
Gesetzes dem Versicherungszwange unterworfen sind.
2. Wird in der Regel bei Fabrikbesitzern nicht vorkommen und deshalb ausfallen können.