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§. 3.
Freiwillige Mitgliedschaft.
1. Alle nicht versicherungspflichtigen Personen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, (¹) können der (§. 63 Abs. 2.)
Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten, erhalten aber keinen An-
spruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
[Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand der freiwillig beitretenden Personen ärztlich unter-
suchen lassen. Ergiebt diese Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen
Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von [6] Wochen von der (§. 26 Nr. 4.)
bewirkten Anmeldung ab erworben.] (²)
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach der
Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Be- (§.. 27 Abs. 1.)
schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Betriebs- (Fabrik-), Orts-, Innungs-
oder Bau-Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie sich
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, wenn sie ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche dem
Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine gilt der aus-
drücklichen Anzeige gleich.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimm- (§. 64 Nr. 6.)
rechte ausüben, noch Kassenämter bekleiden.
3. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt (§. 63 Abs. 4.)
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand,
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet
werden.
[§. 4.
Eintrittsgeld. (¹)
[Ein Eintrittsgeld im Betrage des für [6] (²) Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur
von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern (³) erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben oder
deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung keine normale ist.
Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, daß sie
innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge (§.. 26 Abs. 1.)
zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistet haben.]
§. 5.
Ausschluß.
Der Vorstand kann Mitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, von der (§. 26 Abs. 4 Nr.1.)
Mitgliedschaft ausschließen.
§. 6.
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder.
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern:
Zu §.. 3.
1. Außer diesen Personen, welchen nach §. 63 Absatz 2 des Gesetzes das Recht, der Kasse beizutreten, zusteht, können
nach §. 26 Absatz 4 Ziffer 5 auch noch andere Personen, z. B. Komtoiristen, Fuhrleute, Tagelöhner, Dienstboten des Fabrikherrn
und seiner Beamten als freiwillige Mitglieder zugelassen werden. Geschieht dies, so muß auf diese Personen bei den Be-
stimmungen über die Höhe und Leistung der Unterstützungen (§§. 6, 7), sowie über die Höhe der Beiträge (§. 17) Rücksicht ge-
nommen werden.
2. Eine Karenzzeit von höchstens sechs Wochen kann nach §. 26 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes für alle freiwilligen
Mitglieder festgesetzt werden. Für zwangsweise der Kasse angehörende Mitglieder kann nach §. 26 Absatz 1 des Gesetzes eine
Karenzzeit von höchstens sechs Wochen nur für diejenigen Unterstützungen festgesetzt werden, welche über die gesetzlichen Mindest-
leistungen der Kasse hinausgehen.
Zu §. 4.
1. Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen.
2. Der Betrag kann auch niedriger, aber nach §. 26 Absatz 2 des Gesetzes nicht höher bemessen werden.
3. Mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Beschränkung kann ein Eintrittsgeld auch für alle Mitglieder festge-
setzt werden.
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