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handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer [Monats-] Ausgabe nicht übersteigen darf. Die
§. 40 Abs. 3.) hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des §. 40 des Gesetzes
vom 15. Juni 1883 angelegt werden.
[Zusatz für die nach §. 61 des Reichsgesetzes errichteten Kassen:
(§. 64 Nr. 5.) „Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind
von der Firma die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen späteren Ueber-
schüssen erstattet werden."
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer
(§. 40 Abs. 2.) Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung ver-
wahrlich niederzulegen. Die Hinterlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
§. 23.
Reservefonds.
(§. 32 Abf. 1.) Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe anzu-
sammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag
(§. 32 Abs. 2.) nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
§. 24.
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben
G. 33 Abs. 1.) einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen (
[entweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des §. 20 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883
gemindert oder] die Beiträge der Mitglieder bis auf das Anderthalbfache der im §. 18 festgesetzten Sätze erhöht
werden. [Eine Erhöhung dieser Beiträge über 2 Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes oder des Arbeits-
(§. 31 Abs. 2.) verdienstes der versicherungspflichtigen Mitglieder hinaus ist indessen, sofern sie nicht zur Deckung der Mindest-
leistungen erforderlich, nur zulässig, wenn sie sowohl von der Firma als von der Mehrheit der Mitglieder
der Generalversammlung beschlossen wird.]
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem diese, soweit sie den
(§. 65 Abs. 3.) versicherungspflichtigen Mitgliedern zur Last fallen, 3 Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes oder Arbeits-
verdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse
aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rück-
erstattung fordern kann.
§. 25.
Ermäßigungen der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist,
(§. 33 Abs. 2.) falls der Reservesonds das Doppelte einer durchschnittlichen Jahresausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäßigung
der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen.
§. 26.
Allgemeine Bestimmung über Beiträge und Kassenleistungen.
(§ 29. Abs.1. 1.) Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen
verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden.
(§. 29 Abs. 2.) Zu anderen Zwecken, als den statutmäßigen Unterstützungen, der statutmäßigen Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
§. 27.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Vorstand und die Generalversammlung.
Zu §. 24.
1. Die in Klammern eingeschlossenen Stellen dieses Absatzes haben Bedeutung nur für solche Kassen, deren Unter-
stützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.