Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

— 107 — 
in §. 10 der dritte Absatz folgende Fassung erhält: 
Bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten können nach Anordnung 
der Direktivbehörde die Bestimmungen für die Wein= und Spirituosen-Theilungsläger eben- 
falls in Anwendung gebracht werden. 
  
E# ist ertheilt worden: 
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Spremberg im Hauptamtsbezirk Cottbus die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Retourwaaren und über Baumöl in Fässern, 
welches zur Denaturirung bestimmt ist, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen II über aus- 
ländische Waaren und über inländisches Salz; 
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Winsen a. d. L. im Hauptamtsbezirk Harburg die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über ausländisches Getreide; 
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Treptow a. Tollense im Hauptamtsbezirk Wolgast 
die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Salz, und 
dem Königlich württembergischen Zollamt zu Goeppingen im Hauptzollamtsbezirk Ulm die Be- 
fugniß zur Erhebung der Stempelabgabe und Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten 
Spielkarten. 
  
Dem Königlich württembergischen Hauptzollamt zu Ulm ist die Befugniß zur Erhebung der Stempelabgabe 
und Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten und von aus dem Auslande eingehenden Spielkarten, und 
den Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmereien zu Osterburken und Michelfeld im Hauptamtsbezirk 
Heidelberg, Ottersweier im Hauptamtsbezirk Baden, Ebringen, Schallstadt, St. Georgen, Wolfen— 
weiler und Rothweil im Hauptamtsbezirk Freiburg, Auggen im Hauptamtsbezirk Lörrach, sowie 
Hagnau, Salem und Kluftern im Hauptamtsbezirk Konstanz die le Befugniß zur Ausstellung von Ueber- 
gangsscheinen über Bier wieder entzogen worden. 
  
Das Königlich bayerische Nebenzollamt I. zu Saalbrücke im Hauptzollamtsbezirk Reichenhall ist nach 
Freilassing verlegt worden. 
  
  
3. Marine und Schiffahrt. 
— 
Bestimmungen 
über die Anerkennung der in belgischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in 
deutschen Häfen. 
N achdem vom Deutschen Reich mit der Königlich belgischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegenseitiger 
Anerkennung der Schiffsvermessungen getroffen worden ist, sind für die auf Grund der belhgischen Schiffs- 
vermessungsordnung vom 27. August 1883 vermessenen belgischen Schiffe die in deren Meßbriefen (certilcats 
de jaugeage) enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt vom 1. April d. J. ab in den deutschen 
Häfen ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. « 
Berlin, den 28. März 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.