Contents : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

124  Erster  Theil.  Dritter  Titel.

8.  37.  Ausnahmen,  wo  ein  Theilnehmer  den  Andern  zu  entschädigen  verbunden
ist,  müssen  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  bestimmt  sein.  (Th.  I,  Tit.  1,  Abschn.  11)22).
8.  38.  Ein  Jeder  ist  schuldig,  seine  im  Gesetz  vorgeschriebenen  oder  einmal  freiwillig
  übernommenen  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.
§.  39.  Wer  seiner  Verbindlichkeit  kein  gehöriges  Genüge  leistet,  wird  dem  Be-Fehtgten
  n  der  Regel  zum  Ersatz  alles  daraus  entstehenden  Schadens  verantwortlich.
(Tit.  6,  §.  9.)
Kruraed  §.  40.  Aus  Verabsäumung  der  gesetzlichen  Form  3")  einer  Handlung  folgt  die
Nichtigkeit  derselben  nur  alsdann,  wenn  das  Gesetz  die  Beobachtung  dieser  Form  zur
Gültigkeit  der  Handlung  ausdrücklich  34)  erfordert.

Spiel  in  fremden  Lotterien.  „Das  gesetzliche  Verbot  des  Spiels  in  fremden  Lotterien  macht  zwar  den
Über  ein  solches  gemeinschaftlich  auszuführendes  Spiel  geschlossenen  Gesellschaftsvertrag  zu  einem  verbotenen,
  hindert  jedoch  nicht  den  Erwerb  des  auf  das  gemeinschaftliche  Loos  in  der  sremden  Lotterie
gesallenen  Gewinnes;  und  es  #.  daher  die  Klage  des  Einen  gegen  den  Auderen  auf  Theilung  des

winnes  statthaft.“  Pr.  des  Obertr.  1939,  vom  19.  Novbr.  1347.  Denn  nur  das  Spiel,  nicht
der  Gewinn  (Erwerd)  ist  verboten.  (Das  Verbot  besteht  noch  fort.)  Der  Grund  der  Theilungsklage
ist  nicht  die  nichtige  Societät,  sondern  die  communio  ineidens.  3.  Auf  das  Verhältniß  des  Einen
von  mehreren  Beschädigern,  welcher  den  Beschädigten  entschädigt  hat,  zu  den  übrigen  Genossen,  bezüglich
  auf  den  Regreß.  I.  6,  88.  33  und  35.  Denn  der  Grund  der  Klage  auf  Erstattung  ist  nicht
die  unerlaubte  Handlung  (Beschädigung),  sondern  die  Zahlung,  wodurch  der  Zahlende  in  die  Rechte
des  bezahlten  Gläubigers  gegen  die  UÜbrigen  Schuldner  tritt,  I,  16,  §.  46  (actio  cessa),  und  wodurch
er  zugleich  das  Geschäft  der  Anderen  mit  besorgt  (actio  negotlorum  gestorum).  Der  §.  35  überträgt
  diese  Klagrechte  in  odium  gegen  die  Beschädiger  anf  die  Armen.

33)  Einige  neuere  Ausgaben  des  L.  R.  allegiren  den  Abschnitt  10,  von  den  rechtlichen  Folgen
gesetzwidrig  geschlossener  Ehen.  Das  R.  v.  29.  Dezember  1837  (Jahrb.  Bd.  L,  S.  469)  behauptet,
dae  sei  ein  Druckfehler,  es  müsse  Abschn.  11  heißen.  Man  nimmt  das  auch,  ich  glaube  allgemein,
für  richtig  an.  Der  Abschnitt  11  handelt  von  den  rechtlichen  Folgen  des  unehelichen  Beischlafs.  Daraus
entiimmt  man  den  Beweis,  daß  das  A.  L.  R.  den  außerehelichen  Beischlaf  und  die  Schwächung  als
eime  unerlaubte  Handlung  im  rechtlichen  Sinne  ansehe.  Das  scheint  mir  zweiselhaft.  Die  Verf.  haben
  nach  der  Ueberschrift  (Marginale  zu  §.  30)  es  hier  mit  rechtlichen,  d.  i.  Rechtshandlungen  zu
tdun.  Dazu  paßt  der  zehnte  Abschnitt,  von  gesetzwidrigen  Ehen,  besser  als  der  elste.  Der  uneheliche
  Beischlaf  ist  keine  Rechtshandlung,  sondern  meistens  Folge  einer  Uebereinkunft  und  begründet
anch  für  sich  allein  kein  Recht  und  keine  Pflicht  des  Einen  Ge##en  den  Anderen,  wegen  der  Unsittlichkeit.
  Aber  wenn  er  Folgen  hat,  so  wirkt  die  ihm  zum  Grunde  liegende  Uebereinkunft,  welche  —
aldeleden  von  der  gemeinen  Hurerei  —  auf  dauernde  Geschlechtsvereinigung  geht,  Anspruch  auf  Erfüllung
  oder  Entschädigung.  Diese  Auffassung  entspricht  dem  inneren  Zusammenhange  der  Rechtsinstitnte
  besser,  als  die  ans  einem  wirklichen  oder  vermeintlichen  Druckfehler  entnommene  Throrie
von  unerlaubten  Handlungen  mit  einer  Ausnahme.  —  (2.  A.)  Das  Obertr.  äußert  in  demselben
Sinne  in  der  Entsch.  v.  21.  Juni  1852:  „Die  landrechtlichen  Vorschriften  Über  die  rechtlichen  Fol-En
  des  unehelichen  Beischlafs  sind  auch  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Vergütung  eines  zugefügten

chadens  abgefaßt“  k.  (Entsch.  Bd.  XXIII,  S.  45).  (3.  A.)  Das  G.  B.  allegirt  freilich  auch  den
Abschn.  XI.  Die  Variante  kommt  zuerst  vor  in  der  Ausg.  von  1806.

34)  Die  Vorschrist  betrifft  lediglich  die  äußere  Form  der  Rechtshandlungen  im  Allgemeinen.
Man  hat  deshalb  unzutreffend  die  Streitfrage:  ob  Verträge,  welche  ein  Vormund  für  seinen  Mündel
  ohne  Zustimmumg  des  Gerichts  abgeschlossen  hat,  in  den  Fällen  für  gültig  angesehen  werden  können,
  wo  die  Einholung  jener  Genehmigung  zwar  vorgeschrieben  ist,  die  Folgen  der  Unterlassung
aber  nicht  bestimmt  sind,  —  zum  Theile  aus  diesem  §.  40  entscheiden  wollen.  Denn  um  die  äunbere
Form  handelt  es  sich  hierbei  nicht,  sondern  vielmehr  um  die  Befugniß  und  Fähigkeit  cines  Vormundes,
  den  Mündel  durch  Verträge  verbindlich  zu  machen.  Entsch,  des  Obertr.  Bd.  XIII,  S.  5.

35)  Ausdrücklich.  Zweiselhaft  gewesene  Anwendungen  sind:  1.  Zur  Gültigkeit  des  durch  einen
Mäkler  abgeschlossenen  Geschafts  ist  nicht  die  gleichzeitige  Gegenwart  beider  schließender  Theile
bei  der  Aufzeichnung  des  geschlossenen  Geschäfts  in  das  Taschen  =  oder  Haudbuch  des  Maklers,  wohl
aber  die  suceessive  Gegenwart  derselben  erforderlich.  War  streitig.  Pl.HBeschl.  v.  5.  Febr.  1844
(Entsch.  Bd.  IX.  S.  83).  2.  Ein  Inventarimm  wird  durch  Verabsäumung  des  für  Nachlaßuwentarien
  vorgeschriebenen  Formnlars  nicht  ungültig.  War  streitig.  Pl.-Beschl.  vom  28.  Februar  1845
(Emsch.  Bd.  X.  S.  276).  3.  Wenn  bei  zwesseitigen  Bertragen  beide  Kontrahenten  schreibunfähig
sind,  so  hat  der  Umstand  allein,  daß  Beiden  ein  und  derselbe  Unterschriftszeuge  zugeordnet  worden
ist,  die  Nichtigkeit  des  Vertrages  nicht  zur  Folge.  Pr.  des  Obertr.  v.  8.  Jan.  1848  (Entsch.  XVI.
S.  101  u.  107).  4.  Desgleichen  aus  dem  Grunde  nicht,  weil  das  Prot.  keine  Augabe  darüber  em-