124 Erster Theil. Dritter Titel.
8. 37. Ausnahmen, wo ein Theilnehmer den Andern zu entschädigen verbunden
ist, müssen in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt sein. (Th. I, Tit. 1, Abschn. 11)22).
8. 38. Ein Jeder ist schuldig, seine im Gesetz vorgeschriebenen oder einmal freiwillig
übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
§. 39. Wer seiner Verbindlichkeit kein gehöriges Genüge leistet, wird dem Be-Fehtgten
n der Regel zum Ersatz alles daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
(Tit. 6, §. 9.)
Kruraed §. 40. Aus Verabsäumung der gesetzlichen Form 3") einer Handlung folgt die
Nichtigkeit derselben nur alsdann, wenn das Gesetz die Beobachtung dieser Form zur
Gültigkeit der Handlung ausdrücklich 34) erfordert.
Spiel in fremden Lotterien. „Das gesetzliche Verbot des Spiels in fremden Lotterien macht zwar den
Über ein solches gemeinschaftlich auszuführendes Spiel geschlossenen Gesellschaftsvertrag zu einem verbotenen,
hindert jedoch nicht den Erwerb des auf das gemeinschaftliche Loos in der sremden Lotterie
gesallenen Gewinnes; und es #. daher die Klage des Einen gegen den Auderen auf Theilung des
winnes statthaft.“ Pr. des Obertr. 1939, vom 19. Novbr. 1347. Denn nur das Spiel, nicht
der Gewinn (Erwerd) ist verboten. (Das Verbot besteht noch fort.) Der Grund der Theilungsklage
ist nicht die nichtige Societät, sondern die communio ineidens. 3. Auf das Verhältniß des Einen
von mehreren Beschädigern, welcher den Beschädigten entschädigt hat, zu den übrigen Genossen, bezüglich
auf den Regreß. I. 6, 88. 33 und 35. Denn der Grund der Klage auf Erstattung ist nicht
die unerlaubte Handlung (Beschädigung), sondern die Zahlung, wodurch der Zahlende in die Rechte
des bezahlten Gläubigers gegen die UÜbrigen Schuldner tritt, I, 16, §. 46 (actio cessa), und wodurch
er zugleich das Geschäft der Anderen mit besorgt (actio negotlorum gestorum). Der §. 35 überträgt
diese Klagrechte in odium gegen die Beschädiger anf die Armen.
33) Einige neuere Ausgaben des L. R. allegiren den Abschnitt 10, von den rechtlichen Folgen
gesetzwidrig geschlossener Ehen. Das R. v. 29. Dezember 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 469) behauptet,
dae sei ein Druckfehler, es müsse Abschn. 11 heißen. Man nimmt das auch, ich glaube allgemein,
für richtig an. Der Abschnitt 11 handelt von den rechtlichen Folgen des unehelichen Beischlafs. Daraus
entiimmt man den Beweis, daß das A. L. R. den außerehelichen Beischlaf und die Schwächung als
eime unerlaubte Handlung im rechtlichen Sinne ansehe. Das scheint mir zweiselhaft. Die Verf. haben
nach der Ueberschrift (Marginale zu §. 30) es hier mit rechtlichen, d. i. Rechtshandlungen zu
tdun. Dazu paßt der zehnte Abschnitt, von gesetzwidrigen Ehen, besser als der elste. Der uneheliche
Beischlaf ist keine Rechtshandlung, sondern meistens Folge einer Uebereinkunft und begründet
anch für sich allein kein Recht und keine Pflicht des Einen Ge##en den Anderen, wegen der Unsittlichkeit.
Aber wenn er Folgen hat, so wirkt die ihm zum Grunde liegende Uebereinkunft, welche —
aldeleden von der gemeinen Hurerei — auf dauernde Geschlechtsvereinigung geht, Anspruch auf Erfüllung
oder Entschädigung. Diese Auffassung entspricht dem inneren Zusammenhange der Rechtsinstitnte
besser, als die ans einem wirklichen oder vermeintlichen Druckfehler entnommene Throrie
von unerlaubten Handlungen mit einer Ausnahme. — (2. A.) Das Obertr. äußert in demselben
Sinne in der Entsch. v. 21. Juni 1852: „Die landrechtlichen Vorschriften Über die rechtlichen Fol-En
des unehelichen Beischlafs sind auch nicht aus dem Gesichtspunkte der Vergütung eines zugefügten
chadens abgefaßt“ k. (Entsch. Bd. XXIII, S. 45). (3. A.) Das G. B. allegirt freilich auch den
Abschn. XI. Die Variante kommt zuerst vor in der Ausg. von 1806.
34) Die Vorschrist betrifft lediglich die äußere Form der Rechtshandlungen im Allgemeinen.
Man hat deshalb unzutreffend die Streitfrage: ob Verträge, welche ein Vormund für seinen Mündel
ohne Zustimmumg des Gerichts abgeschlossen hat, in den Fällen für gültig angesehen werden können,
wo die Einholung jener Genehmigung zwar vorgeschrieben ist, die Folgen der Unterlassung
aber nicht bestimmt sind, — zum Theile aus diesem §. 40 entscheiden wollen. Denn um die äunbere
Form handelt es sich hierbei nicht, sondern vielmehr um die Befugniß und Fähigkeit cines Vormundes,
den Mündel durch Verträge verbindlich zu machen. Entsch, des Obertr. Bd. XIII, S. 5.
35) Ausdrücklich. Zweiselhaft gewesene Anwendungen sind: 1. Zur Gültigkeit des durch einen
Mäkler abgeschlossenen Geschafts ist nicht die gleichzeitige Gegenwart beider schließender Theile
bei der Aufzeichnung des geschlossenen Geschäfts in das Taschen = oder Haudbuch des Maklers, wohl
aber die suceessive Gegenwart derselben erforderlich. War streitig. Pl.HBeschl. v. 5. Febr. 1844
(Entsch. Bd. IX. S. 83). 2. Ein Inventarimm wird durch Verabsäumung des für Nachlaßuwentarien
vorgeschriebenen Formnlars nicht ungültig. War streitig. Pl.-Beschl. vom 28. Februar 1845
(Emsch. Bd. X. S. 276). 3. Wenn bei zwesseitigen Bertragen beide Kontrahenten schreibunfähig
sind, so hat der Umstand allein, daß Beiden ein und derselbe Unterschriftszeuge zugeordnet worden
ist, die Nichtigkeit des Vertrages nicht zur Folge. Pr. des Obertr. v. 8. Jan. 1848 (Entsch. XVI.
S. 101 u. 107). 4. Desgleichen aus dem Grunde nicht, weil das Prot. keine Augabe darüber em-