Tentral-Blatt
fÜr das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Mai 1884. 18.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugnisse von 3. Handels= und Gewerbe-Wesen: Erstes Verzeichniß der,
Steuerstellen Seite 129 regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den An-
2. Militär-Wesen: Verzeichniß der zur Ausstellung von forderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den Gartenbau= 2c. Anlgen 146
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren
Lehranstalten; — desgl. der provisorisch berechtigten An- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
staleaan 129 Reichsgebeeee 151
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
E- ist ertheilt worden:
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Ploen im Hauptamtsbezirk Kiel die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über ausländisches, von dem Mühlenbesitzer R. Meyer daselbst
eingeführtes Getreide,
der Königlich bayerischen Aufschlag-Einnehmerei zu Lauterecken im Hauptamtsbezirk Landau die
Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen über Branntwein und
dem Großherzoglich sächsischen Steueramt in Jena die Befugniß zur Ausfertiguug von Begleit-
scheinen I und II sowie zur Erhebung der Stempelsteuer und Abstempelung von aus dem Aus-
lande eingehenden Spielkarten.
De- Befugniß der Großherzoglich hessischen Orts-Einnehmerei Michelstadt im Hauptamtsbezirk Darmstadt
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins und Biers ist auf
den Verkehr auf der Uebergangsstraße nach Bayern beschränkt worden.
2. Militär--Wesen.
Bekanntmachung
eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
E# wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche
sich zur Zeit in Gemäßheit des §. 90 Th. I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 im Besitze der
Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst befinden.
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