Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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den Untersee bis an die Einmündung des Mühlenbaches im Wollmatinger Ried, wo sie mit der seitherigen 
Zolllinie wieder zusammentrifft. 
Die bisherige Zollgrenze, soweit sie innerhalb der neuen Zolllinie liegt, ist aufgehoben. 
Gleichzeitig ist auf der Reichenau ein dem Großherzoglich badischen Hauptsteueramt zu Konstanz 
unterstelltes Nebenzollamt I. errichtet, wogegen die Großherzoglich badischen Nebenzollämter II. zu Allens- 
bach im Hauptamtsbezirk Konstanz und Iznang im Hauptamtsbezirk Singen aufgehoben worden sind. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. April 1884 beschlossen, 
daß den Anilinfarben-Fabrikanten gestattet werden könne, den zur Herstellung ihrer Fabrikate 
steuerfrei zu verwendenden Branntwein auch mit 0,025 Prozent Thieröls denaturiren zu lassen. 
  
3. Konsulat-Wesen. 
  
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden: 
dem zum serbischen General-Konsul für die Hansestädte mit dem Amtssitze in Hamburg ernannten 
Herrn Henri Lion, 
und —- 
dem um türkischen Konsul in Frankfurt a./M. ernannten Kaufmann Ferdinand Moritz Gam- 
urg. 
  
4. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die Anerkennung der in österreichisch-ungarischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungs- 
angaben in deutschen Häfen.) 
  
Nachdem vom Deutschen Reich mit der K. K. österreichisch-ungarischen Regierung eine anderweite Ver- 
einbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsvermessungen getroffen worden ist, werden fortan die 
der österreichisch-ungarischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt behandelt: 
Für die auf Grund des österreichisch-ungarischen Gesetzes vom 15. Mai 1871 bezw. des Gesetz- 
artikels XVI, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, vermessenen österreichisch-ungarischen Schiffe sind 
die in deren Aichungs-Certifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung 
als gültig anzuerkennen. 
Die Verordnungen des österreichischen Handelsministeriums vom 1. Dezember 1882 und 24. Januar 
1883, sowie des ungarischen Handelsministeriums vom 10. Januar 1883 gestatten von jenem Zeitpunkt ab 
bei Schiffen, welche durch Dampf= oder eine andere Kraft bewegt werden, die einen Maschinenraum erfordert, 
für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume größere und anders ermittelte 
Abzüge vom Brutto-Raumgehalt als die deutsche Schiffsvermessungsordnung. 
  
  
*) Vergl. Central-Blatt für 1873 S. 163 und für 1875 S. 324.
	        
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