Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. Mai 1884. M 22.
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Verfahren bei der 2. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Umfüllung von Flüssigkeiten auf Niederlagen; — Befug- Reichsgebiete. ...... 170
nisse von Steuerstelllen Seite 169
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Mai 1884 in betreff des Verfahrens bei der Umfüllung
von Flüssigkeiten auf Niederlagen die Annahme der nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
1. Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Niederlage
lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer Fässer benutzt wird,
so ist dies als eine Umpackung anzusehen, auf welche die Bestimmungen in den §§. 101 und 103
des Vereinszollgesetzes, sowie in den §§. 21 ff. des Niederlage-Regulativs Anwendung finden.
In Gemäßheit des §. 23 des Niederlage-Regulatios ist also bei jeder Auffüllung das Gewicht
der alten und neuen Fässer festzustellen.
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten
durch Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß:
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur das Ge-
wicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagerungsgewicht
desselben zugeschrieben wird, und
b) das zur Auffüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das vor
der Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammtgewichts der
in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. — Ist das Faß nicht voll-
ständig entleert und soll noch auf der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei diesem
Fasse einer Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der
aus demselben entnommenen Flüssigkeit von dem Einlagerungsgewicht.
2. Handelt es sich um eine im Niederlageregister summarisch angeschriebene Post (s. 7 Abs. 3 des
Niederlage-Regulativs), von der ein Faß zum Auffüllen der übrigen benutzt werden soll, so kann
nicht nur von einer Verwiegung der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung der
umgefüllten Flüssigkeit und von einer An= und Abschreibung derselben bei den einzelnen Fässern
abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß aus der Niederlage entfernt
werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach bewirkter Auffüllung durch Verwiegung
festzustellen und von dem Gesammtgewicht der Post abzuschreiben ist.
3. Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien Verkehr — zu
denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssigkeiten gehören — auf-
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