Inhaltsverzeichnis : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E.  Anhang.

IV.  Präsidium.
Artikel  ıı.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen
Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen
des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge
mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten

erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem
Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  ı2.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu
vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.
Die  Berufung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  findet  alljährlich  statt  und  kann  der

Bundesrat  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne
den  Bundesrat  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel  der
Stimmenzahl  verlangt  wird.

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