Metadata : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Gesetz  vom  21.  Oltober  1878.  9

Die  Wahl  dieser  fünf  Mitglieder  erfolgt  für  die  Zeit  der
Dauer  dieses  Gesetzes  und  für  die  Dauer  ihres  Verbleibens  in
richterlichem  Amte.

Der  Kaiser  ernennt  den  Vorsitzenden  und  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  der  Kommission  dessen  Stellvertreter.

§.  27.

Die  Kommission  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,
  von  denen  mindestens  drei  zu  den  richterlichen  Mitgliedern
gehören  müssen.  Vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist
den  Betheiligten  Gelegenheit  zur  mündlichen  oder  schriftlichen  Begründung
  ihrer  Anträge  zu  geben.  Die  Kommission  ist  befugt,
Beweis  in  vollem  Umfange,  insbesondere  durch  eidliche  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  zu  erheben  oder  mittelst
Ersuchens  einer  Behörde  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  erheben
  zu  lassen.  Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge
oder  Sachverständiger  vernehmen  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der
im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden  Strafen  kommen  die
Bestimmungen  der  am  Sitze  der  Kommission  beziehungsweise  der
ersuchten  Behörde  geltenden  bürgerlichen  Prozeßgesetze  zur  Anwendung.
  Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  freiem  Ermessen
und  sind  endgültig.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  der  Kommission
durch  ein  von  derselben  zu  entwerfendes  Regulativ  geordnet,
welches  der  Bestätigung  des  Bundesraths  unterliegt.

§.  28.

Für  Bezirke  oder  Ortschaften,  welche  durch  die  im  8.  1
Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  mit  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  bedroht  sind,  können  von  den  Zentralbehörden  der
Bundesstaaten  die  folgenden  Anordnungen,  soweit  sie  nicht  bereits
landesgesetzlich  zulässig  sind,  mit  Genehmigung  des  Bundesraths
für  die  Dauer  von  längstens  Einem  Jahre  getroffen  werden:

1.  daß  Versammlungen  nur  mit  vorgängiger  Genehmigung
der  Polizeibehörde  stattfinden  dürfen;  auf  Versammlungen
zum  Zweck  einer  ausgeschriebenen  Wahl  zum  Reichstag  oder
zur  Landesvertretung  erstreckt  sich  diese  Beschränkung  nicht;