Gesetz vom 21. Oltober 1878. 9
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der
Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in
richterlichem Amte.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der
Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern
gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung
ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist befugt,
Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst
Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben
zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge
oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der
im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die
Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise der
ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßgesetze zur Anwendung.
Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen
und sind endgültig.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission
durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet,
welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.
§. 28.
Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im 8. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der
Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits
landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesraths
für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden:
1. daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung
der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen
zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder
zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;