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5. Versicherungs-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe. Vom 14. Juli 1884.
In Gemäßheit des 8. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 69)
hat jeder Unternehmer eines unter den §. 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe
des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versiche-
rungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt
zu bestimmenden Frist anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
1. September d. J. einschließlich
festgesetzt. .
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze
sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 14. Juli 1884.
Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker.
Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz.
§. 1 Absatz 1 bis 6.
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf
Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten,
letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden
gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge-
setzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Ge-
werbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer= und Brunnenarbeiten
erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten
Arbeitern.
Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen
Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Trieb-
werke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1
fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage
gehörende Kraftmaschine benutzt wird.
Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in
welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen
zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosiv-
stoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das
Reichs-Versicherungsamt (§§. 87 ff.).
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schiffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines
der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
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