— 205 —
Sodann fallen nicht unter das Gesetz:
a) die Land= und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst= und Weinbaus, die
Viehzucht und Fischerei.
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Lokomobile rc.) zu landwirth-
schastlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht
den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig.
Land= und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in
der Land= und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, wie Brennereien, Ziegeleien, Stärke-
fabriken 2c. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den §. 1 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere
also, wenn sie nach der Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind
die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als land-
wirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus-Brennereien und -Brauereien, welche den soge-
nannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden.
Getreide-, Oel= und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache gegen Ent-
gelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind an-
zumelden. ·
Nichtversicherungspflichtig ist ferner:
b) das Handwerk, soweit nicht die unter 1c bis k bezeichneten Merkmale für den Betrieb zutreffen.
Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen, welche wesentliche Bestandtheile
eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwoll=
spinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig sind.
Endlich:
c) sind nicht versicherungspflichtig das Handels= und Transportgewerbe, sowie die Gast= und
Schankwirthschaft. Eisenbahn= und Schiffahrtsbetriebe jedoch, welche wesentliche Bestandtheile
eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hüttenwerke,
fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz.
3. Nach Ziffer 1 d werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte
Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungspflichtig angesehen. Gleichwohl bleiben solche Betriebe von
der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Be-
triebsanlage gehören, benutzt werden, — vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den
übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherungspflichtig sind.
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch elementare Kraft be-
triebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage gehörenden Turbine zur
Winterszeit macht den Betrieb versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines
nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem
Nachbarhause herrührenden stationären Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes.
4. Als „Aufbereitungsanstalten“" sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mechanischen Rei-
nigung bergmännisch gewonnener Erze,
als „Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen gewerbsmäßig
und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt,
als „Gräbereien (Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen
Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm ꝛc.) gerichteten Anlagen, in
denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen Regeln ausgeführter Betrieb stattfindet. Die
Ausbeutung eines eigenen Mergel= oder Torflagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder in der
eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torsstich bäuerlicher Besitzer,
auch wenn der Torf verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. — Nach technischen Regeln gewerbsmäßig
betriebene Bernstein-, Torf-, Kies= 2c. Baggereien sind als Gräbereien (Gruben) anzumelden.
Als „Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten Anlagen für Bauarbeiten
(z. B. für Vorrichtung von Zimmerungen 2c.).
5. Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbtreibende vermiethet, muß,
auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Beziehung auf seinen Maschinenwärter,