Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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bb. Andere Lehranstalten. 
Königreich Sachsen. 
Die Landwirthschaftsschule zu Döbeln (verbunden wit dem Real-Gymnasium daselbst) — C. a. bb. II. 2 
a. a. O. — 
b. Privat-Lehranstalten. ) 
1. Königreich Bayern. II. Königreich Sachsen. 
1. Das Real-Lehr-Institut von Anton Alfons Das Real-Institut des G. Müller-Gelinek und 
Bertololy und Valentin Trautmann zu Franken- P. Th. Schumann (früher Gelinek-Körners'sches 
thal (Pfalz) — C. b. II. a. a. O. — Real--Institut) zu Dresden.) 
1 2. die Handelsschule zu Marktbreit a. Main 
(bisher provisorisch berechtigt, II. 2 des Ver- 
zeichnisses vom 29. April d. J., S. 144). 
Berlin, den 24. Oktober 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
  
Bekanntmachung. 
Den nachbezeichneten Lehranstalten: 
1. dem Erziehungs-Institut des Dr. Franz Knickenberg (früher I. Knickenberg sen.) zu Telgte (Preußen), 
2. der Königlichen Kreislandwirthschaftsschule zu Lichtenhof (Bayern), 
g3. der Allgemeinen Handels-Lehranstalt des Joh. Stahlmann zu Augsburg (Bayern) und 
4. der Privat-Lateinschule des Professors Warth zu Kornthal (Württemberg) 
ist provisorisch gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Neglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl 
bestanden haben. 
Berlin, den 24. Oktober 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
Die zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte 
Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Jordan zu Dresden (C. b. III. 2 des Verzeichnisses vom 29. April d. I., 
S. 129) hat nach Ostern d. IJ. zu bestehen aufgehört. 
Berlin, den 24. Oktober 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
24) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein 
eines Regierungs Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Klasen beschränkt. 
4) Die mit einem #1bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
 
	        
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