Lau-
fende
Waarenverzeichniß
für die
Einfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
Bemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten
des Bruttogewichts).
2.
3.
5.
1.
12.
43.
14.
46.
17.
Abfälle von der Eisen-
fabrikation.
Abfälle von Glashütten;
Glasscherben.
Abfälle zur Leimfabri-
kation.
Sonstige Abfälle der
Nr. 1 a des Zolltarifs.
Dünger, thierischer, mit
Ausnahme von Guano,
Knochenasche und Kno-
chenmehl.
Guano.
Kleie; Malzkeime; Reis-
abfälle.
1 a
15
15
1 à
1b
1b
1b
1. Abfälle.
Hierher gehören: Hammerschlag, Eisenfeil-
späne, Schliff, Glühspan, Schmiede-
schlacken, sowie Abfälle von verzinntem
(Weißblech) und verzinktem Eisenblech. —
Andere (zollpflichtige) Eisenabfälle sind
unter Nr. 228 nachzuweisen.
Hierunter fallen: Glasbrocken, Glasbruch,
Glasgalle, Glasschaum, Glasscherben,
Heerdglas (verunreinigte Glasmasse).
Hierzu gehören: Leimleder von Gerbereien,
abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur
Verwendung als Fabrikationsmaterial ge-
eignete Lederabfälle. — Abfälle von Leder,
welche noch eine Verwendung zu Leder-
waaren zulassen, sind von der Anschrei-
bung unter Nr. 3 ausgeschlossen.
Hierunter fallen: Abfälle von der Wachs-
bereitung; von Seifensiedereien die Unter-
lauge; Ammoniakwasser (Abfall bei der
Fabrikation von Leuchtgas); Porzellan-
bruch; Scherben von Thon= und Porzellan=
waaren.
Hierher gehören insbesondere: Abfälle von
Fischen, auch gesalzenen; Blut von ge-
schlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrock-
netes; Latrinen= und Stalldünger (Mist),
auch getrocknet und gemahlen (Poudrette);
todtes Vieh, zum menschlichen Genuß
nicht verwendbar.
Hierher gehören: natürlicher Guano; Fisch-,
Fleisch-, Granat= und sonstiger Kunst-
Guano, auch mit Säuren versetzt; Pulver
aus thierischen Kadavern. — Mineralischer
Guano fällt unter Nr. 210 bezw. 280.
Unter „Reisabfälle"“ sind hier Abfälle beim
Schälen und Poliren von Reis zu ver-
stehen, welche entweder ihrer ganzen Be-
schaffenheit, namentlich ihrer Farbe nach,
nur zum Viehfutter geeignet erscheinen,
oder welchen bei der Abfertigung auf je
100 kg 2 kg Kohlenstaub, Porzellanerde,
Sand oder Lehm zugesetzt worden ist. —
10 Ffl.
10 Ffl.
2 Sd.
1 Sck.