Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
Lau- 
fende 
Waarenverzeichniß 
für die 
Einfuhr. 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
Bemerkungen. 
Tarasatz 
(in Prozenten 
des Bruttogewichts). 
  
  
2. 
  
3. 
  
  
5. 
  
1. 
12. 
43. 
14. 
46. 
17. 
  
Abfälle von der Eisen- 
fabrikation. 
Abfälle von Glashütten; 
Glasscherben. 
Abfälle zur Leimfabri- 
kation. 
Sonstige Abfälle der 
Nr. 1 a des Zolltarifs. 
Dünger, thierischer, mit 
Ausnahme von Guano, 
Knochenasche und Kno- 
chenmehl. 
Guano. 
Kleie; Malzkeime; Reis- 
abfälle. 
  
1 a 
15 
15 
1 à 
1b 
1b 
1b 
  
1. Abfälle. 
Hierher gehören: Hammerschlag, Eisenfeil- 
späne, Schliff, Glühspan, Schmiede- 
schlacken, sowie Abfälle von verzinntem 
(Weißblech) und verzinktem Eisenblech. — 
Andere (zollpflichtige) Eisenabfälle sind 
unter Nr. 228 nachzuweisen. 
Hierunter fallen: Glasbrocken, Glasbruch, 
Glasgalle, Glasschaum, Glasscherben, 
Heerdglas (verunreinigte Glasmasse). 
Hierzu gehören: Leimleder von Gerbereien, 
abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur 
Verwendung als Fabrikationsmaterial ge- 
eignete Lederabfälle. — Abfälle von Leder, 
welche noch eine Verwendung zu Leder- 
waaren zulassen, sind von der Anschrei- 
bung unter Nr. 3 ausgeschlossen. 
Hierunter fallen: Abfälle von der Wachs- 
bereitung; von Seifensiedereien die Unter- 
lauge; Ammoniakwasser (Abfall bei der 
Fabrikation von Leuchtgas); Porzellan- 
bruch; Scherben von Thon= und Porzellan= 
waaren. 
Hierher gehören insbesondere: Abfälle von 
Fischen, auch gesalzenen; Blut von ge- 
schlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrock- 
netes; Latrinen= und Stalldünger (Mist), 
auch getrocknet und gemahlen (Poudrette); 
todtes Vieh, zum menschlichen Genuß 
nicht verwendbar. 
Hierher gehören: natürlicher Guano; Fisch-, 
Fleisch-, Granat= und sonstiger Kunst- 
Guano, auch mit Säuren versetzt; Pulver 
aus thierischen Kadavern. — Mineralischer 
Guano fällt unter Nr. 210 bezw. 280. 
Unter „Reisabfälle"“ sind hier Abfälle beim 
Schälen und Poliren von Reis zu ver- 
stehen, welche entweder ihrer ganzen Be- 
schaffenheit, namentlich ihrer Farbe nach, 
nur zum Viehfutter geeignet erscheinen, 
oder welchen bei der Abfertigung auf je 
100 kg 2 kg Kohlenstaub, Porzellanerde, 
Sand oder Lehm zugesetzt worden ist. — 
10 Ffl. 
10 Ffl. 
2 Sd. 
  
  
1 Sck.
	        
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