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inweisun
Lau- Waarenverzeichniß vinn iu g Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (än Prozenten
2 es . -
Nr. Einfuhr. gollarifs des Bruttogewichts).
1 2. 3. 4. 5.
1 325. Vorstehend nicht genannte 9a Bestandtheil bei Gemengen aus verschie- —
GetreideartenderNr.9a den tarifirten Getreidearten 2c., wenn
des Zolltarifs. das Gewicht desselben nicht mehr als
10 Prozent von dem Gewichte g
menges beträgt. Gemenge aus Getreide-
m326. „Buchweizen. 9b arten, welche gleichen Zollsätzen unter-
liegen, sind bei derjenigen Getreideart
1 327..Gerste. 9b nachzuweisen, welche im Gemenge augen- —
scheinlich den überwiegenden Bestandtheil
328. Mais. 9b bildet. —
329.alz. 90 Malz, gebranntes, auch dergl. gemahlenes, —
fällt unter Nr. 645.
4330. Anis; Fenchel; Korian- * Hierzu gehört auch Cumin (römischer Küm- —
der; Kümmel aller Art. mel), sowie Schwarzkümmel (semen
nigellae s. melanthl). — Sternanis ist
unter Nr. 634 nachzuweisen.
1 331. Raps und Rübsaat; He- 9e Für NRaps und Rübsaat kommt auch der —
derich= und Rettigsaat. Name „Colza“ im Handel vor.
332.°) Frische Weinbeeren zum 9k........................ Bei dem Zollsatz von
Tafelgenuß. 4 5½% brutto: —
Anderenfalls Tarasätze
der Nr. 333.
333.)| Andere frische Wein- 9f Hierunter fallen auch in Fässer eingestampfte 16 Fss. u. Kst.
beeren. Weinbeeren ohne Rücksicht auf eine 20 Fss. u. Kst. und
etwa eingetretene Gährung, wenn die zugleich in Kork-,
eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, Holz-, Sägespänen
neben dem Saft also auch noch die oder dergl. einge-
Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder legt.
Hülsen) der Trauben enthält. — Ge-11 in unvollständigen
trocknete Weinbeeren gehören zu Nr. 624. Kst. u. Fss.
8 in Kb. mit Deckeln.
6 in Kb. ohne Deckel.
334. Baumwollensamen. 98- 4 Bll.
2 Sck.
335.Blumen, Blüthen, Knos- 98 Hierher gehören: Frische, auch getrocknete 18 Fss. u. Kst.
pen und Gräser zu oder gefärbte Blumen, Blüthen, Knospen 7 Kb.
Bouquets 2c.; Oran- und Gräser zu Bouquets, Kränzen 2c. 4 Bll.
gen-, Pomeranzen= und Kränze, Bouquets 2c. von dergleichen2 Sck.
Rosenblätter; Rosma- Blumen 2c.; Orangen= und Pomeranzen-
rinkraut; gefärbtes
blätter, frisch oder getrocknet; Lorbeer-,
*) In den Verkehrsnachweisungen I und II ist von den Anmeldeftellen der Zollsatz anzugeben,
frische Weinbeeren zur Verzollung gezogen wurden.
nach welchem eingeführte