50
.. inweisun
Lau- Waarenverzeichniß 2 auf I Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
-" es -
Nr. Einfuhr. olltarifs des Bruttogewichts)
1 2. 3. 4. 5.
12. Häute und Felle.
+ 390. Rohe Hasen= und Ka- 12 a Dergleichen gefärbte, sowie halb und ganzs 4 Bll.
ninchenfelle. gare behaarte Hasen- und Kaninchen- 2. Sck.
felle, gefärbt und ungefärbt, fallen unter
Nr. 401. «
-I-391.RoheKalbfelle:gesalzene. 12a Gefärbte rohe, sowie halb und ganz gare —
behaarte Kalbfelle, gefärbt und ungefärbt,
4392. : trockene. 12 a 1 fallen unter Nr. 400. —
+ 393. Rohe Rindshäute: grüne 12a....................... —
und gesalzene.
1394.—: gekalkte und trockene. EIIBEBEE ,........... —
4395. Rohe, frische und ge— 12 a Gefärbte rohe, sowie halb und ganz gare —
trocknete Robben= oder behaarte Robben= oder Seehundfelle, ge-
Seehundfelle. färbt und ungefärbt, fallen unter Nr. 401
1 396. Rohe Roßhäute. 1223........ —
+ 397.Schafblößen. 12 Schafblößen sind unbehaarte, nur mit Kalk!, 4 Bll.
büs behandelte oder fermentirte Schaf Sck.
elle.
1 398. Schaf-, Lamm= und Zie- 12 a S. Bemerkungen zu Nr. 400 und 750 –
genfelle, rohe behaarte.
+ 399. Andere Häute und Felle 12 à Hierher gehören insbesondere: rohe Reh.3 Fss. u. Kst.
zur Lederbereitung, und Rennthierfelle; Elen-, Hirsch-, Büffelle! 6 Bll.
rohe. und Schweinshäute. 2 Sck.
400. Rohe Kalb-, Reh= und 12b Hierher gehören auch: Büffelhäute, zur Ver-
Rennthierfelle, sowie wendung als Pelzwaaren vorgearbeitet,
Hirschhäute, gefärbt; gefärbt und ungefärbt; Wolfs= und Zebra-
dergleichen halb und häute; Dachs-, Leoparden-, Tiger= und
ganzgarebehaarte Felle ähnliche nicht von den eigentlichen Pelz-
und Häute, gefärbt thieren stammende Felle; rohe behaarte
und ungefärbt; halb und halb und ganz gare behaarte ge-
und ganz gare behaarte färbte Ziegenfelle, mit Ausnahme der
Schaf-, Lamm= und weiß gemachten oder gefärbten behaarten Fss. u. Kst
Ziegenfelle, mit Aus- Angorafelle:zur Pelzwerk-(Rauchwaaren) BZl.
nahme der weiß ge- Bereitung. — Weiß gemachte oder ge- "
machten oder gefärbten färbte behaarte Angora-, Schaf= und
Schaf-, Lamm= und Lammsfelle fallen unter Nr. 750.
Angorafelle: zur Pelz-
werk= (Rauchwaaren-)
Bereitung.
401.Vorstehend nicht genannte 12 b Hierher gehören auch: gefärbte rohe, sowie
(roheoder gar gemachte,
auch gefärbte) Felle zur
halb und ganz gare behaarte Robben-
und Seehundfelle, gefärbt und ungefärbt;