Metadaten : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

186  17.  Das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz.

ferner  bei  Getreide,  welches  in  Garben  gebunden  und  zum  Einfahren
  bereits  auf  Haufen  gebracht  ist,  bei  Kartoffeln,  die  behufs
demnächstiger  Fortschaffung  bereits  in  Säcke  geschüttet  sind,  RG.
Straff.  41  S.  159.

(Wiese  ist  eine  Bodenfläche,  welche  eine  wiederkehrende
Grasnutzung  gestattet  und  zur  Grasnutzung  bestimmt  ist,  KG.
GA.  41  S.  440.

*  18  ist  auf  die  Entwendung  aus  einer  der  aufgezählten
Arten  von  Grundstücken  und  Orten  zu  beschränken,  KG.  GA.  41
S.  440.

Über  das  Verhältnis  der  Entwendung  zu  der  nach  §  304  St  G.
strafbaren  Sachbeschädigung  vol.  RGStrafs.  7  S.  190,  9  S.  219.

*3370  Nr.  5  setzt  voraus  die  Entwendung  von  „Nahrungsoder
  Genußmitteln  von  unbedeutendem  Werte  oder  in  geringer
Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauch“.

§  19.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfünfzig
  Mark  oder  Haft  tritt  ein,  wenn  die  nach  8  18
strafbare  Entwendung  begangen  wird

1.  unter  Anwendung  eines  zur  Fortschaffung  größerer
Mengen  geeigneten  Gerätes,  Fahrzeuges  oder  Lasttieres;


2.  unter  Benutzung  von  Axten,  Sägen,  Messern,

Spaten  oder  ähnlichen  Werkzeugen;

aus  einem  umschlossenen  Raume:  mittels  Einsteigens;



gegen  die  Dienstherrschaft  oder  den  Arbeitgeber;

Han  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  Mittel-(Haupt--QTrieben

  stehender  Bäume,  sofern  die  Entwendung
  nicht  als  Forstdiebstahl  strafbar  ist.
*  Wenn  die  Voraussetzungen  des  §  370  Nr.  5  St  G.  (val.  8  18

A.  6)  vorliegen,  ist  Strafantrag  erforderlich,  RGStrafs.  16  S.  63,

abweichend  Ihrb.  7  S.  271.
Über  den  Begriff  des  unschlossenen  Raumes

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