186 17. Das Feld= und Forstpolizeigesetz.
ferner bei Getreide, welches in Garben gebunden und zum Einfahren
bereits auf Haufen gebracht ist, bei Kartoffeln, die behufs
demnächstiger Fortschaffung bereits in Säcke geschüttet sind, RG.
Straff. 41 S. 159.
(Wiese ist eine Bodenfläche, welche eine wiederkehrende
Grasnutzung gestattet und zur Grasnutzung bestimmt ist, KG.
GA. 41 S. 440.
* 18 ist auf die Entwendung aus einer der aufgezählten
Arten von Grundstücken und Orten zu beschränken, KG. GA. 41
S. 440.
Über das Verhältnis der Entwendung zu der nach § 304 St G.
strafbaren Sachbeschädigung vol. RGStrafs. 7 S. 190, 9 S. 219.
*3370 Nr. 5 setzt voraus die Entwendung von „Nahrungsoder
Genußmitteln von unbedeutendem Werte oder in geringer
Menge zum alsbaldigen Verbrauch“.
§ 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig
Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach 8 18
strafbare Entwendung begangen wird
1. unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer
Mengen geeigneten Gerätes, Fahrzeuges oder Lasttieres;
2. unter Benutzung von Axten, Sägen, Messern,
Spaten oder ähnlichen Werkzeugen;
aus einem umschlossenen Raume: mittels Einsteigens;
gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;
Han Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel-(Haupt--QTrieben
stehender Bäume, sofern die Entwendung
nicht als Forstdiebstahl strafbar ist.
* Wenn die Voraussetzungen des § 370 Nr. 5 St G. (val. 8 18
A. 6) vorliegen, ist Strafantrag erforderlich, RGStrafs. 16 S. 63,
abweichend Ihrb. 7 S. 271.
Über den Begriff des unschlossenen Raumes
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