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Lau-
fende
— 133 —
Waarenverzeichniß
für die
Ausfuhr und Durchfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
Bemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten
des Bruttogewichts).
2.
3.
4.
5.
67.
68.
(Hierin
Nr. 67.)
69.
70.
71.
4. Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren.
In Nr. 68.
Bürstenbinderwaaren,
grobe.
Siebmacherwaaren, grobe.
Bürstenbinderwaaren,
feine; Pinsel aus
Haaren oder Garn.
Siebmacherwaaren, feine.
42 1 u. 2
452
4b
4b
Auch in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack; grobe Besen,
auch in Verbindung mit rohem Bambus-
rohr. Hierher gehören auch: Pinsel aus
vegetabilischen Fasern, Abstauber aus un-
gefärbten Federn und grobe Pinsel aus
Borsten ohne weitere oder nur in Ver-
bindung mit Holz oder Eisen ohne Po-
litur und Lack; ferner Kardätschen
(Pferdebürsten) in Verbindung mit un-
polirtem, unlackirtem Holz oder dergleichen
Eisen.
Nämlich: mit Siebböden von Holzspan oder
Eisendraht in Verbindung mit unpolir-
tem, unlackirtem Holz oder dergleichen
Eisen.
Hierher gehören auch: Abstauber aus ge-
färbten Federn und feine Borstenpinsel;
Abstauber aus Federn und Borstenpinsel,
sowie Bürstenbinderwaaren in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr. 4 a oder Nr. 20
des Zolltarifs fallen; Bürsten, deren
Holzplatte mit Zeugstoff oder Stickereien
überzogen ist; Frottirhandschuhe aus
ganz grobem Zeugstoff, mit Roßhaaren
oder Borsten besetzt; Haarbüsche zu Hel-
men 2c.; Pinsel aus Haaren oder Garn,
auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, mit Ausnahme der hierdurch
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallenden.
Nämlich: mit Siebböden von Messingdraht,
Pferdehaaren 2c.; auch Siebmacherwaaren
in Verbindung mit polirtem oder lackir-
tem Holz oder dergleichen Eisen oder in
Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
des Zolltarifs fallen.
——
16 Fff. u. Kst.
Bll.
2
20 Fss. u. Kst.