fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 131. 1917. 937 
(2) Bekanntmachung vom 4. August 1917, betreffend die Verarbeitung von 
Gemilse. 
Nachstehende in Nr. 174 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, vom 
13. Juli 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung 
von Gemüse (RGBl. S. 914) wird bestimmt: 
81. 
Die gewerbsmäßige Konservierung von Meerrettich, Sauer- 
kraut und Steckrüben in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist verboten. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt. 
8 3. 
»Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger 
in Kraft. 
Berlin, den 13. Juli 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 
v. Tilly. 
(3) Belanntmachung vom 4. Auguft 1917, betreffend den Absatz von Weißkohl. 
Nachstehende in Nr. 174 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. Juli 1917 wird hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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