Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Tentral-Blatt 
flr das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
XII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. März 1884. 9 12. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Erscheinen 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend 
des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
2 Mab- Ge aͤts · Wesen: Bisti ... Pflänzligeeeenn 61 
4A Maaß-= und Gewichts-Wesen: Bestimmungen über Zu- „Q 
lassung von selbstthätigen RegistrirWaagen 6. honlan iesen Slwächtigung= zur ornahme *# 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Feichs 7 req 8 
vom 1. April 1883 bis Ende Februar 1884 60 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
4. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugnisse von Steuerstellen 61 Reichsgebeeeeeeee 62 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Bekanntmachung. 
Die mittelst meiner Bekanntmachung vom 23. Januar d. J. angekündigte neue Ausgabe des Handbuchs für 
das Deutsche Reich auf das Jahr 1884 ist erschienen. 
Berlin, den 21. März 1884. 
Der Staatssekretär des Innern. 
In Vertretung: Eck. 
  
2. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung (Bundes-Gesetzbl. S. 473) bestimmt die 
Normal-Aichungs-Kommission in Ergänzung der Vorschrift im §. 1 des Erlasses vom 12. April 1883, be- 
treffend die Aichung der selbstthätigen Registrir-Waagen (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 128): 
Selbstthätige Registrir-Waagen werden bis auf weiteres auch zur Abwägung von Mais, 
Hülsenfrüchten und Leinsamen im Eingangs= und Ausgangsverkehr des Großhandels und Fabrik- 
betriebes, sowie bei steuer= und zollamtlichen Ermittelungen zugelassen. 
Berlin, den 8. März 1884. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Foerster. 
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