[Betriebs-] (¹) stätten) (²) innerhalb des Gemeindebezirks gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, [deren
Beschäftigung weder ihrer Natur nach eine vorübergehende, noch durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist](²) mit Ausnahme: (³)
1. der Mitglieder einer auf Grund des Titels VIII der Gewerbeordnung errichteten, den Anforderungen
des §. 73 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden Innungskrankenkasse, (⁴)
2. der Mitglieder einer auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 oder auf Grund landesrecht-
licher Vorschriften errichteten, den Anforderungen des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes ent-
sprechenden Hülfskasse.
§.3.(¹)
Von der Mitgliedschaft sind auf ihren Antrag durch den Kassenvorstand diejenigen Personen zu be-
freien, welche im Krankheitsfalle mindestens für 13 Wochen auf Verpflegung in der Familie ihres Arbeits-
gebers oder auf Fortzahlung des Lohnes Anspruch haben.
B. Beitrittsherechtigte.
§.4.(¹)
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind:
1. alle innerhalb des Gemeindebezirkes von Gewerbetreibenden der im §. 1 bezeichneten Art gegen
Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorüber-
gehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist, (²) .
2. alle innerhalb des Gemeindebezirkes von Gewerbetreibenden der im §. 1 bezeichneten Art mit Ar-
beiter ihres Gewerbes außerhalb ihrer Werk-(Betriebs)-stätten gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten
Personen, (²)
3. die nachbenannten Personen:(³)
§.5.(¹)
Als Gehalt und Lohn im Sinne der §§. 2 bis 4 gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der
Werth der letzteren ist vom Vorstande nach den Ortsdurchschnittspreisen festzusetzen.
Zu §. 2.
1. Besteht die Kasse nicht ausschließlich aus Handwerkern, so wird die Bezeichnung „Betriebsstätten“ vorzu-
ziehen sein.
2. Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Personen auf Grund des §. 2 des Gesetzes durch
statutarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind.
3. Da Mitglieder von Betriebskrankenkassen nach dem Ausscheiden aus dem Betriebe das Recht, der Kasse ferner
zuzugehören, nur dann haben, wenn sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie nicht Mitglieder einer anderen Kasse
werden, so brauchen sie unter den Ausnahmen nicht aufgeführt werden.
4. Da Innungen von dem Rechte, Krankenkassen für die bei Innungsmeistern beschäftigten Arbeiter zu errichten,
jederzeit Bebnch machen können, so empfiehlt sich die Aufnahme dieser Bestimmung auch da, wo zur Zeit derartige Kassen
noch nicht bestehen.
Zu §. 3.
1. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut Anwendung kraft §. 3 Absatz 2 des Gesetzes. Die
im Absatz 1 daselbst bezeichneten Beamten werden bei Kassen der hier in Frage stehenden Art nur ausnahmsweise vorkommen.
Wird die Kasse auch für größere Betriebe miterrichtet, bei welchen solche Beamte vorkommen, so sind auch diese zu erwähnen,
falls die gesetzlichen Befreiungen von der Versicherungspflicht überhaupt in das Statut aufgenommen werden sollen.
Zu §. 4.
1. Vergl. §. 19 Absatz 3 des Gesetzes.
2. Die Nr. 1 und 2 sind zu streichen, falls die bezeichneten Personen kraft statutarischer Regelung versicherungs-
pflichtig sind.
3. Inwieweit von der durch §. 26 Absatz 4 Ziffer 5 gegebenen Befugniß Gebrauch zu machen ist, ob namentlich
selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbszweige der Beitritt zur Kasse zu ermöglichen ist, wird nach örtlichen Ver-
hältnissen zu entscheiden sein. Die Aufnahme in die Kasse kann für dies Personen von Bedingungen, z. B. Gesundheitsattest,
Lebensalter usw. abhängig gemacht werden, welche eintretendenfalls hier festzustellen sind. Zu §. 5.
1. Vergl. §. 1 Absatz 3 des Gesetzes.
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