Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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§. 25. (¹) 
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend für die abgelaufene Woches] (²) gegen 
Einlieferung eines vom Kassenarzte auszustellenden Krankenscheins, in welchem die Zahl der Wochentage, wäh- 
rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben sein muß. 
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der Krankheit, 
in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. 
Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, erfolgt die Ausstellung der 
Krankenscheine durch den Krankenhausarzt. 
Für Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 8 angehören (³) und sich nicht im Gemeinde- 
bezirke N. aufhalten, müssen die Krankenscheine von einem approbirten Arzte ausgestellt und von der Gemeinde- 
behörde beglaubigt sein. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des 
Aufenthaltsortes darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich 
einer anderen Krankenkasse angehört oder thatsächlich einer solchen beigetreten ist. (⁴) 
§. 26. 
[Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt, 
so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken. (¹) ] 
§. 27.G  (¹ ) 
[Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonnabend 
gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalles und demnächst 
an jedem folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt.] 
 §. 28. 
Das Sterbegeld für ein verstorbenes Mitglied wird gegen Einlieferung des standesamtlichen Todten- 
scheins an [die Wittwe] [den hinterbliebenen Ehegatten] (¹) desselben oder, falls ein[e] solche [r] nicht vorhanden, 
denjenigen Hinterbliebenen ausgezahlt, welche das Begräbniß zu bewirken haben. 
Sind solche Hinterbliebene nicht vorhanden, so werden die Kosten der Beerdigung bis zum Betrage 
des Sterbegeldes aus der Kasse bestritten oder denjenigen, welche dieselben bestritten haben, erstattet. [Das 
Sterbegeld für die Ehefrau oder das Kind eines Mitgliedes wird diesem gegen Einlieferung des standesamtlichen 
Todtenscheins ausgezahlt.] (²) 
  
  
  
  
Zu §. 25.  
1. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirks der Kasse nicht thunlich erscheint, die Bezahlung des 
Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, wenn es sich 
namentlich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei allen Er- 
krankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen, so kann der 
erforderliche Schutz der Kasse gegen Uebervortheilungen durch Simulationen usw. dadurch beschafft werden, daß die sofortige Anzeige 
der Erkrankungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Krankenkontrolör im Statut angeordnet und für 
die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch die zu bestellenden Kontrolöre gesorgt wird. 
Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhältnissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Auszahlung des 
Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Kognition über den Anspruch erfolgte Anweisung seitens des Vorstandes 
erfolgen zu lassen. 
2. Ob die Auszahlung des Krankengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, wird unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse, des Umfangs der Kasse usw. zu erwägen sein. 
3. Die Zahlung muß nach §.6 letzter Absatz des Gesetzes wöchentlich postnumerando erfolgen. An welchem Wochen- 
tage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen. 
4. Vergl. § 27 Absatz 4 des Gesetzes. 
5. Ist der Erkrankte kraft Gesetzes Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden, so hört sein Recht, Mitglied der 
bisherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden die Bestimmungen über Doppel- 
versicherung Anwendung. 
  
Zu §. 26. 
1. Es erscheint rathsam, falls §. 17 Aufnahme findet, für die Konstatirung dieser Thatsache Vorsorge zu treffen, da 
der Vorstand in solchem Falle, über die Auszahlung zu entscheiden hat. 
zu §. 27. 
1. Fällt aus, wenn der Kasse weibliche Mitglieder nicht angehören, und Wöchnerinnenunterstützung für Ehefrauen von 
Mitgliedern nicht gewährt wird. 
zu  §.  28. 
1. Die zweite Klammer ist zu wählen, wenn der Kasse auch weibliche Mitglieder angehören. 
2. Fällt aus, wenn Sterbegelder für Familienangehörige nicht gewährt werden.
	        
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