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Zahl der den erschienenen Arbeitgebern hiernach zustehenden Stimmen wird in jeder Generalversammlung vor
Beginn der weiteren Verhandlungen vom Vorsitzenden festgestellt und verkündet.
oder
§. 49. (⁵)
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche auf
[ . . . . . . .] Jahre gewählt werden.
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abtheilungen.
Die Kassenmitglieder jedes der im §. 1 bezeichneten Gewerbe bilden eine Abtheilung. (⁶)
Jede Abtheilung wählt für je zehn [15, 20 ꝛc.] dem betreffenden Gewerbszweige angehörende Kassen-
mitglieder einen Vertreter. (⁷) Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 10 [15, 20 2c.] theilbar, so ist
für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5 [8, 10] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche großjährig und im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte sind. (⁸)
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von diesen in ungetheilter Wahlversammlung gewählt. (⁹) Für
je 20 [30, 40] (¹⁰) von den Arbeitgebern beschäftigte Kassenmitglieder, für welche die ersteren Beiträge aus
eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt. (¹¹) Für den überschießenden Bruchtheil wird ein
weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht über ein
Drittel der Gesammtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus eigenen Mitteln leistet, führt
bei der Wahl [eine Stimme], [auf jedes Kassenmitglied, für welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt,
eine Stimme].
Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wählenden
Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum Wahltermine
angegeben.
§. 49a.
Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung der Kassenmitglieder und für die Arbeitgeber in einem be-
sonderen Wahltermine, zu welchem die Wahlberechtigten acht Tage vorher durch das im §. 63 bezeichnete Blatt
[sowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe] (¹) einzuladen sind.
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen des §. 38 Absatz 4 ff. maßgebend.
6. Hier können auch die einzelnen Abtheilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders dann empfiehlt,
wenn wegen zur geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derselben zu einer Abtheilung vereinigt
werden müssen.
7. Diese Regelung verdient vor der Festsetzung bestimmter Zahlen für die zu wählenden Vertreter den Vorzug, weil
sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabtheilungen vorhandenen Mitgliederzahl Rechnung trägt und die Grundlage für die
einfachste Bemessung des Stimmverhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversammlung bildet.
8. Für die Zahl der von einer Abtheilung zu wählenden Vertreter soll nicht die Zahl ihrer stimmberechtigten,
sondern ihrer sämmtlichen Kassenmitglieder — also z. B. einschließlich der minderjährigen — maßgebend sein. Dies ist noth-
wendig um das richtige Verhältniß in der Zahl der von den Kassenmitgliedern und von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter
zu erreichen.
9. Wo die Verhältnisse es wünschenswerth erscheinen lassen, können auch die Arbeitgeber in derselben Weise wie die
Kassenmitglieder in Abtheilungen eingetheilt werden.
10. Hier ist das Doppelte der oben bei den Kassenmitgliedern gewählten Zahl einzustellen.
11. Auf diese Weise erhalten die Arbeitgeber die Hälfte der Vertreter, welche auf die Kassenmitglieder, für welche sie
Beiträge zahlen, entfallen; also wenn die Kasse nur Mitglieder dieser Art zählt, ein Drittel, wenn sie auch andere Mitglieder
zählt, verhältnißmäßig weniger Stimmen. Daß im letzteren Falle eine mathematisch genaue Uebereinstimmung des Verhältnisses
der Vertretung mit demjenigen der Beitragszahlung nicht immer erreicht wird, wird nicht als ein Verstoß gegen die gesetz-
liche Bestimmung, wonach die Vertretung nach dem letzteren Verhältniß zu bemessen ist, angesehen werden können, da eine
solche Uebereinstimmung durch keine Regelung so hergestellt werden kann, daß sie unter allen Umständen und zu jeder Zeit auf-
recht erhalten bleibt.
Zu §. 49a.
1. Besteht die Kasse vorwiegend aus Handwerkern, für welche Herbergen bestehen, so wird diese Art der Bekanntmachung
zweckmäßig sein.
2. Vergl. §. 39 des Gesetzes.
3. Die Nichtvornahme der Wahl durch die Arbeitgeber wird, da diese nur einen Anspruch auf Vertretung haben, als
Verzicht auf die Ausübung ihres Rechts angesehen werden können. Haben sie auf dieses Recht verzichtet, so wird ihnen nicht die
Befugniß eingeräumt werden können, die Ausübung desselben zu jeder beliebigen Zeit wieder in Anspruch zu nehmen. Es wird
dies vielmehr erst bei der zunächst eintretenden Neukonstituirung der Generalversammlung geschehen können.
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