— 83 —
§. 53. (¹)
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
Ueber eine Erhöhung der Beiträge, welche das im §. 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883
festgesetzte Maß überschreitet und nicht zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist, kann nur
getrennt von den [Vertretern der] Kassenmitglieder[n] und den [Vertretern der] Arbeitgeber[n] Beschluß
gefaßt werden.
Die Abstimmung erfolgt durch [Aufstehen und Sitzenbleiben) [Erheben der Hände]. Nur wenn der
Leiter der Versammlung und seine Beisitzer sich über das Ergebniß der Abstimmung nicht einigen, erfolgt
Zählung der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der Ver-
handlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, wenn aus der
Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf Berufung einer
außerordentlichen Generalversammlung handelt.
Obliegenheiten der Generalversammlung.
§. 54. (¹)
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen liegt der Generalversammlung ob:
1. Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine Abänderung des Statuts in Frage
kommt, (²) [namentlich auch (³) über die Ausscheidung eines der im §. 1 bezeichneten Gewerbs-
zweige aus der Kasse,(⁴) sowie über Abänderungen der Unterstützungen und Beiträge, soweit sie
nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintritt] (⁵)
2. Beschlußnahme über die Auflösung der Kasse, (⁶)
3. Beschlußnahme über den Beitritt der Kasse zu einem auf Grund des §. 46 des Gesetzes vom 15. Juni
1883 zu bildenden Verbande mehrerer Ortskrankenkassen (⁷) [und über das für denselben zu er-
richtende Statut] (⁸)
4. Die Abnahme der Jahresrechnung (⁹) und die Bestellung eines aus [3] Mitgliedern bestehenden
Ausschusses zur Vorprüfung derselben.
5. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder
aus deren Amtsführung erwachsen sind, und Wahl der damit zu Beauftragenden. (¹⁰)
6. Entscheidungen über Beschwerden von Kassenmitgliedern und Arbeitgebern gegen den Vorstand.
7. Beschlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Generalversammlung.
8. Die definitive Genehmigung der vom Vorstande abzuschließenden Verträge mit Aerzten, Apothekern
und Krankenhäusern. (¹¹)
2. 3. 4.
5. 6. 7. 8.
Zu §. 53.
1. Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Abänderung
des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen, z. B. von der Anwesenheit eines bestimmten
Theiles der Mitglieder, sowie von einer über die absolute Mehrheit hinausgehenden Stimmenzahl (²/3, ³/4) abhängig gemacht
werden. Nothwendig ist dies, abgesehen von dem im Absatz 2 des Paragraphen vorgesehenen Falle der Beitragserhöhung, für
welchen §. 31 Absatz 2 des Gesetzes in Betracht kommt, nicht. Auch die Vorschrift des §. 23 Ziffer 6 des Gesetzes erfordert
keine besondere Bestimmung, da in Ermangelung einer solchen die allgemeine Bestimmung über die Beschlußnahme der General.
versammlungen auch bei Beschlüssen über Statutenänderungen Anwendung findet.
Zu §. 54.,
1. Vergl. Bemerkung 1 zu §. 46.
2. Diese Beschlußnahme muß der Generalversammlung vorbehalten werden (vergl. §. 36 Ziffer 3 des Gesetzes).
3. Die besondere Aufführung dieser beiden Gegenstände ist nicht nothwendig, aber zur Vermeldung von Irr-
thümern zu empfehlen.
4. Vergl. §. 48 Absatz 2 des Gesetzes.
5. Vergl. §. 12 A und B des Statuts.
6. Vergl. §§. 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 des Gesetzes.
7. Vergl. §. 46 Absatz 1 des Gesetzes.
8. Für die Errichtung des Verbandsstatuts wird die Beschlußnahme der Generalversammlung nicht durch das Gesetz
erfordert (§. 46 Absatz 2 des Gesetzes), sie kann daher auch dem Vorstande überlassen werden.
9. Vergl. §. 36 Ziffer 1 des Gesetzes.
10. Vergl. §. 36 Ziffer 2 des Gesetzes.
4. 5. 6. 7.
16“