Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 149 — 
nicht mehr am Leben ist, so wird der Betrag der ihm zukommenden Heuer nebst den ihm ge- 
hörigen, etwa an Bord zurückgelassenen Gegenständen oder dem aus dem Verkauf der letzteren 
gewonnenen Erlöse, durch die zuständige Seebehörde des Landes, nämlich in Frankreich durch den 
Commissaire de Dinscription maritime des Bezirks, in Deutschland durch das Seemannsamt des 
Bezirks, unmittelbar an den nächsten im Lande befindlichen Konsul der Nation des Schiffs- 
mannes abgeführt. 
Voraussetzung ist hierbei jedoch, daß der Ausantwortung der betreffenden Gelder und Gegen- 
stände an den Schiffsmann, beziehungsweise an dessen Vertreter oder Erben, nach Lage des Falles 
und der Gesetzgebung des Landes, welchem das Schiff angehört, ein rechtliches Hinderniß nicht 
entgegensteht. 
2. Wenn von dem Führer eines deutschen oder französischen Schiffes im Hafen eines dritten Staates 
bei dem Konsul der Nation, welcher das Schiff angehört, Gelder oder Gegenstände niedergelegt 
werden, welche einem seiner Nationalität nach dem anderen Staate angehörigen abwesenden, ver- 
fügungsunfähigen oder verstorbenen Schiffsmann beziehungsweise dessen Erben gebühren, so hat 
der Konsul diese Gelder oder Gegenstände unmittelbar dem nächsten im Lande befindlichen Konsul 
der Nation des Schiffsmannes zur weiteren Veranlassung zu überweisen. 
3. In den unter 1 und 2 erwähnten Fällen der Ueberweisung von Geldern oder Gegenständen ist 
dem Konsul der Nation des Schiffsmannes zugleich eine darauf bezügliche Abrechnung und je nach 
Bewandtniß ein Verzeichniß der überwiesenen Gegenstände zuzustellen. 
Berlin, den 10. April 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
  
4. Militär = Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Nachdem bestimmt worden ist, daß das Landwehr-Bezirks-Kommando Berlin vom 1. April d. J. ab in zwei 
Regimenter mit der Bezeichnung: 
Reserve-Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nr. 35, 
Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35, 
zu zerfallen hat, wird die dem §. 1 Theil I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 
beigefügte Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Central-Blatt 1875, S. 609—626) in Gemäßheit der Be- 
stimmung im §. 1 Ziffer 6 a. a. O. auf Seite 611 an der einschlägigen Stelle berichtigt, wie folgt: 
  
  
  
Bundesstaat 
Armee= JInfanterie- Landwehr- Verwaltungs= (bezw. Aus- #elin- Königrech 
euße 
Korps. Brigade. hebungs-) Bezirke. auch Provin, ben. 
Regiment. Bataillon. Regierungs-Bezirk.) 
  
Reserve-Landwehr-Regiment 
(1. Berlin) Nr. 35. 
III. 11. Hauptstadt Berlin. — — 
Reserve-Landwehr-Regiment 
(2. Berlin) Nr. 35. 
Berlin, den 16. April 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
  
  
  
  
  
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.