Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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herrn  die  Extraditionskosten  aufgebuͤrdet  werden
wollen.

Die  Argumentationen  des  Beschwerdefuͤhrers  glaube
ich  ganz  unberuͤhrt  lassen  zu  duͤrfen.  Wer,  wie  dieser,  behauptet,
  es  seyen  keine  Hoheitsrechte,  die  der  Gutsherr
in  Bayern  als  Patrimonialgerichtsinhaber  auszuuͤben  habe,
(conf.  S.  6.  der  Beylage  LXXXI.),  und  es  sey  eine  Herabsetzung
  des  Gutsherrn  als  des  eigentlichen  Patrimonialrichters,
  wenn  der  Patrimonialgerichtshalter
  in  den  Entschließungen  kdnigl.  Stellen  Patrimonialrichter
  genannt  werde,  (S.  5.  und  C.  der  Bepl.)
der  beweist,  daß  er  das  Edict  VI.,  und  namentlich  die
9.  25.  51.  und  55.  nicht  einmal  gelesen,  viel  weniger
auch  nur  mit  den  ersten  Grundsätzen  des  Staatsrechtes
sich  befreundet  habe;  —  macht  aber  dadurch  von  selbst
jede  Widerlegung  überflüssig.

Meine  Prüfung  und  Widerlegung  wird  sich  daher
vorzüglich  nur  mit  den  Beschlüssen  Ihres  sehr  geehrten
Ausschusses  und  der  Begründung  derselben  befassen.

Was  nun  I.  das  Recht  der  Einweisung  betrifft,  so  gehen
der  sehr  geehrte  Herr  Referent  und  die  Majorität  des
fünften  Ausschusses  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  die
Gesetze  hierüber  keine  Vorschrift  geben,  daß  aber  die  Observanz,
  die  bey  dem  Stillschweigen  der  Gesetze  zu  Nathe
gezogen  werden  müsse,  im  vorliegenden  Falle  zu  Gunsten
der  adeligen  Gutsbesitzer  spreche,  und  daß  eben  durch
diese  Observanz  der  von  Koch  ein  wohlerworbenes  Recht
auf  Vorsiellung  und  Einweisung  seines  Beamten  erhalten
habe.

In  dem  Vortrage  des  Hrn.  Referenten  wird  dabey
angenommen:  (S.  21.)

Der  Beschwerdeführer  von  Koch  habe  nachgewiesen,
daß  sowohl  früher,  als  seit  dem  Bestehen  der  Verfas-