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Anleitung,
betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe (S. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885
und §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf
a) den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb,
b) den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb,
c) den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer
und Stauer,
d) den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), endlich
e) auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem
Bundesstaat für Reichs= beziehungsweise Staatsrechnung geführt wird:
a) den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen
Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden,
H)den Baggereibetrieb, · «
J-)denBinnenschiffahrts-,FlößereizPrahmsundFährbetrieb.
2. Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe
gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige
Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der
Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt die Reisenden von
den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen.
Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker)
zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient,
ist nicht als gewerbmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufassen. Ebensowenig gehören hierher die
zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privatpersonen sowie das Fuhrwerk eines Land-
manns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Land-
wirthschaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chausseebau oder dergleichen gegen
Entgelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen
sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.
3. Der Speicher= und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe im
unmittelbaren Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger sein, wenn der Unter-
nehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu
Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt, sei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein selbständiges
Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock= und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien-Speichern 2c.,
sei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei= oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe
der Speicherei oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicherei= oder
Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandtheil, wenn nicht den Hauptbestandtheil des Gesammtunternehmens
bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbe-
treibenden befindlichen „Speicher"“ oder „Keller“, nicht aber um einen gewerbsmäßigen „Speicher-" oder
„Kellereibetrieb“ handeln.
Insbesondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höker, der Gast= und Bierwirthe nicht
unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwaaren= oder
Kolonialwaarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen Speicherbetriebs.
4. Der Begriff „Eisenbahn“ ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt alle zur Be-
förderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierischer Kraft bestimmten
Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde= und elektrischen Bahnen. Es
ist nicht nothwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient.