Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

4. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ergänzung der Anlage I) zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
Auf Grund des Artikels 45 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. 
Nachstehendes beschlossen: - « 
„In der Anlage D zum 8. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
ist hinter Nr. XXXVIII unter Nr. XXXVIII a. folgende Bestimmung einzuschalten: 
XXXVIIIa. Flüssiges (kondensirtes) Ammoniak darf nur in Behältern aus Schweiß- 
eisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von 100 Atmo- 
sphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung auf- 
geliefert werden. Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, 
daß die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgefunden 
hat. Die Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk 
bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann.“ 
Berlin, den 7. Juli 1885. 3 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
5. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Vertrag 
über die 
Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien. 
  
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck, handelnd im Namen des Reichs, einerseits und dem 
„Norddeutschen Lloyd“ in Bremen, vertreten durch den Vorsitzer des Verwaltungsraths, Konsul H. H. Meier, 
auf Grund der beigehefteten Bescheinigung,") andererseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Der „Norddeutsche Lloyd“ zu Bremen verpflichtet sich, die nachbezeichneten Postdampsschiffslinien 
einzurichten und während fünfzehn hintereinander folgender Jahre zu unterhalten: 
A. für den Verkehr mit Ostafien. 
1. eine Linie von Bremerhaven nach China, und zwar über einen niederländischen oder belgischen 
Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Port Said, Suez, Aden, 
Colombo, Singapore, Hongkong nach Shanghai; 
2. eine Anschlußlinie von Hongkong über Vokohama, Hiogo, einen Hafen auf Korea, dessen Wahl 
der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Nagasaki zurück nach Hongkong; 
*) Ist nicht mit abgedruckt.
	        
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