Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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forderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der 
Fahrt postbüreaumäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung 
dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und. Ablieferung 
der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Ver- 
langen der Postbeamten die zum Transport der Postsäcke zwischen dem Büreauraum und dem Aufbewahrungs- 
raum u. s. w. erforderliche Hülfe durch die Schiffsmannschaft zu gewähren. 
Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen 
Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung zu über- 
nehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs-Post- 
verwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen. 
Auf jedem Schiff muß auf Kosten des Unternehmers ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. 
Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän durch einen von 
ihm zu bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen 
nach Maßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen. 
erfol Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers 
zu erfolgen. 
Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte, 
beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. In Suez und Alexandrien ist behufs Ueberführung 
der Post, sowie der Reisenden und deren Gepäcks zwischen Schiff und Land je ein kleinerer Dampfer seitens 
des Unternehmers auf Verlangen zu stellen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der 
erste Beamte in jedem Hafen oder Platz, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er 
es in dienstlichem Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an das Schiff zurück- 
zubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne 
7 Post. und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung ver- 
ehenen Boot. 
  
Artikel 14. 
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen 
Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden überwiesen, oder die 
mittelst des im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkastens eingeliefert worden sind. 
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Kapitänen noch von der übrigen 
Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. Für jede Zu- 
widerhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem nach näherer Fest- 
setzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten. 
Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande 
mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben. 
Artikel 15. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unterbrechen 
muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Kapitän, in allen an- 
deren Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen oder fremden, 
nach dem Bestimmungsort der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= bezw. Ankunftsplätzen in Verbindung 
stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser Beziehung ein= für allemal bestimmte Vorschriften nicht er- 
theilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Kapitän bezw. letzterer allein, je nach Lage des 
einzelnen Falles die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit für die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 16. 
Der Unternehmer haftet dem Reich für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder ver- 
zögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und der Ausladung entsteht, in dem- 
selben Umfange, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern von Post- 
sendungen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden Bestim- 
mungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des Unter- 
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