Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Zum  jüdischen  Ehescheidungsrecht.  105

des  jüdischen  Rechts  geschöpft,  sondern  sich  der  ihm
zugänglich  gewesenen  Hülfêmittel  bedient  hat,  nicht
schlechthin  folgen  und  in  Streitfällen  die  Erholung
von  Gutachten  sachverständiger  Rabbinen  nicht  umgehen
  können.

Es  entspricht  dem  Rahmen  dieser  Blätter  nicht,
Seel's  Irrthümer  im  Einzelnen  darzulegen.  Nur
zwei  Behauptungen,  die  sich  auf  sehr  wesentliche  und
praktische  bedeutende  Bestimmungen  des  jüdischen
Ehescheidungsrechts  beziehen,  mögen  einer  näheren
Behandlung  und  Widerlegung  unterzogen  werden.

1)  Im  Hinblick  auf  das  öffentliche  Interesse,
welches  der  Staat  an  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe
hat,  und  unter  Bezugnahme  auf  die  einschlägigen
Bestimmungen  der  damals  in  Geltung  gewesenen
bayer.  CPO.  von  1869  —  Bestimmungen,  welche
auch  in  der  RCPO.  in  den  §S§.  567,  577,  580,
581  Ausdruck  gefunden  haben  —  hot  v.  Seel  J.  c.
S.  87  u.  88  die  Meinung  vertreten,  daß  die  Scheidung
  kein  Gegenstand  des  Paktirens  mehr  sein  könne,
vielmehr  der  Privatwillkür  entrückt  sei  und  nicht  durch
daß  beiderseitige  Einverständniß  der  Ehegatten  bewirkt
  werden  könne.

Diese  Ansicht  kann  nicht  gebilligt  werden  und
hat  auch,  soviel  mir  bekannt  ist,  in  der  Praxis  keinen
Anklang  gefunden.

Weder  die  bayerische,  noch  die  RCPO.  haben
irgendwie  in  das  materielle  Scheidungsrecht  eingreifen
  wollen  und  kann  aus  den  rein  prozessualen  Vorschriften,
  welche  zur  Erschwerung  der  Ehescheidung
erlassen  worden  sind,  keine  Aufhebung  materieller
Rechtssätze  abgeleitet  werden.

Es  gilt  daher  der  unzweifelhafte  Satz  des  jädischen
  Rechts,  daß  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung
  und  erfolgter  Regelung  der  Vermögensverhältnisse
  den  Ehetheilen  die  Scheidung  vom  Gericht
bewilligt  wird,  vorläufig  eben  so  noch  wie  die  Be-