Zum jüdischen Ehescheidungsrecht. 105
des jüdischen Rechts geschöpft, sondern sich der ihm
zugänglich gewesenen Hülfêmittel bedient hat, nicht
schlechthin folgen und in Streitfällen die Erholung
von Gutachten sachverständiger Rabbinen nicht umgehen
können.
Es entspricht dem Rahmen dieser Blätter nicht,
Seel's Irrthümer im Einzelnen darzulegen. Nur
zwei Behauptungen, die sich auf sehr wesentliche und
praktische bedeutende Bestimmungen des jüdischen
Ehescheidungsrechts beziehen, mögen einer näheren
Behandlung und Widerlegung unterzogen werden.
1) Im Hinblick auf das öffentliche Interesse,
welches der Staat an der Aufrechterhaltung der Ehe
hat, und unter Bezugnahme auf die einschlägigen
Bestimmungen der damals in Geltung gewesenen
bayer. CPO. von 1869 — Bestimmungen, welche
auch in der RCPO. in den §S§. 567, 577, 580,
581 Ausdruck gefunden haben — hot v. Seel J. c.
S. 87 u. 88 die Meinung vertreten, daß die Scheidung
kein Gegenstand des Paktirens mehr sein könne,
vielmehr der Privatwillkür entrückt sei und nicht durch
daß beiderseitige Einverständniß der Ehegatten bewirkt
werden könne.
Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden und
hat auch, soviel mir bekannt ist, in der Praxis keinen
Anklang gefunden.
Weder die bayerische, noch die RCPO. haben
irgendwie in das materielle Scheidungsrecht eingreifen
wollen und kann aus den rein prozessualen Vorschriften,
welche zur Erschwerung der Ehescheidung
erlassen worden sind, keine Aufhebung materieller
Rechtssätze abgeleitet werden.
Es gilt daher der unzweifelhafte Satz des jädischen
Rechts, daß auf Grund gegenseitiger Einwilligung
und erfolgter Regelung der Vermögensverhältnisse
den Ehetheilen die Scheidung vom Gericht
bewilligt wird, vorläufig eben so noch wie die Be-