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im Bezirke des Kameralamts Waldsee:
dem Grenzsteueramte zu Aulendorf,
im Bezirke des Kameralamts Wangen:
den Grenzsteuerämtern zu Friesenhofen, Isny, Leutkirch und Neuravensburg,
im Bezirke des Kameralamts Weingarten:
dem Grenzsteueramte zu Zußdorf und dem Ortssteueramte zu Waldburg,
im Bezirke des Kameralamts Wiblingen:
dem Grenzsteueramte zu Dietenheim.
Ferner ist beigelegt worden die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangesscheinen
über Branntwein, Wein und geschrotenes Malz: den Grenzsteuerämtern zu Mühlacker im Bezirke
des Kameralamts Maulbronn, Schwenningen im Bezirke des Kameralamts Rottweil und
Aldingen im Bezirke des Kameralamts Spaichingen,
über Wein und geschrotenes Malz: dem Grenstenerante zu Feuerbach im Bezirke des Kameralamts
tuttgar
In Mecklenburg-Schwerin.
Dem Steueramte zu Boizenburg a. Elbe im Bezirke des Hauptsteueramts Güstrow ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide ertheilt worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. beschlossen:
1. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, die näheren Anordnungen bezüglich der Ge-
währung der im §. 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 116) zugestan-
denen Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Oelfabrikaten bis auf Weiteres, soweit thunlich unter
analoger Anwendung der Vorschriften des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zoll-
erleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, selbständig zu erlassen,
2. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, diejenigen Kontrolemaßregeln festzustellen, unter
welchen auf Grund der Anmerkung zur Nummer 39 des Zolltarifs für Bewohner des Grenz-
bezirks Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen
werden dürfen, fofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetrieb nachweislich nothwendig sind,
3. nachstehende Bestimmungen zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nummer 9
des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide r2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom
13. Mai 1880“") zu treffen:
Zu S. 5.
Der 8. 5 erhält folgende Fassung:
„ Zugang zum Lager.
Werden Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unter-
liegen, gelagert, so findet auf den gesammten Bestand dieser Getreideart der höchste
der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung.
Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht.“
Hinter §. 22 und vor „V. Strafbestimmungen“ ist als
§. 223
einzuschalten:
„Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen,
müssen gesondert in von einander getrennten Räumen, welche mit dem für die
lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden.
In dem Niederlageregister (s. 15), den An= und Abmeldungen (§. 18) und
in den Lagerregistern (§. 20) ist der Zollsatz, welchem die Waare unterliegt, ersicht-
*) Central-Blatt S. 285.