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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
De Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1885 beschlossen,
1. daß Branntwein, für welchen die Steuervergütung beansprucht wird, nach amtlicher Feststellung
des Gewichts und der Alkoholstärke in Bassinwagen unter Wagenverschluß über die Grenze der
Branntweinsteuergemeinschaft ausgeführt werden darf;
2. daß Branntwein, welcher von dem inländischen Inhaber unter Inanspruchnahme der Steuer-
vergütung nach einem Freihafengebiet ausgeführt werden soll, in Bassin wagen, welche entweder
im Inlande unter amtlichen Verschluß zu setzen oder von der letzten inländischen Eisenbahnstation
ab amtlich zu begleiten sind, über die Grenze gebracht, unter Aufsicht der im Freihafengebiet
befindlichen Amtsstelle in Gebinde übergeführt und dann von derselben in Bezug auf Gewicht
und Alkoholstärke geprüft werden darf.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1885 beschlossen,
daß unter bezüglicher Aenderung des Beschlusses des Bundesraths vom 18. Oktober 1876 —
Central-Blatt Seite 602 —, betreffend die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit Petroleum,
Kienöl oder anderen mit Erlaubniß der Direktivbehörden zulässigen Denaturirungsmitteln, ge-
nehmigt werde, daß am Bestimmungsorte des auf den Salinen denaturirten Salzes auf Antrag
des Empfängers die amtliche Revision der geöffneten Kolli in Bezug auf ihren Inhalt und die
geschehene Denaturirung mittels des Visitireisens vorgenommen werden darf.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juli 1885 beschlossen, der nachstehenden Instruktion für die
Zollbeamten, betreffend die Prüfung der Echtheit anscheinender Vergoldungen oder Versilberungen, die Ge-
nehmigung zu ertheilen:
Instruktion
für
die Prüfung der Echtheit anscheinender Vergoldungen oder Versilberungen.
· Entstehen Zweifel darüber, ob eine Waare echt vergoldet oder echt versilbert ist, so hat
eine Prüfung derselben, bei welcher nach Befinden eine starke Lupe zu benutzen ist, nach dem fol-
genden Verfahren stattzufinden:
A.
Anscheinend vergoldete Waaren sind in der Regel mittelst des Probirsteins und Be-
handlung der auf dem letzteren erhaltenen Striche durch starke reine Salpetersäure (von 1,)0 bis
1/35 spezifischem Gewichte) zu untersuchen, wobei das in den Strichen enthaltene Metall sich soweit
auflöst und verschwindet, als es nicht aus Gold besteht, während das letztere von der Säure
ast aug ariffen wird und unverändert zurückbleibt. Bei dieser Prüfung ist darauf zu
achten, da
1. der Strich auf dem Probirsteine nicht mit einer Ecke oder Kante des zu unter-
suchenden Gegenstandes, sondern mit einer breiteren Fläche desselben bewirkt, und
2. der Probirstein vorher sorgfältig gereinigt wird.
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