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Nachtrag
Nr. 37 des Central-Blatte für das Deutsche Neich.
Berlin, Dienstag, den 15. September 1885.
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Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempel-
abgaben.................................. Seite 417
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Er-
hebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter A und B abgedruckten Bestimmungen beschlossen.
Berlin, den 15. September 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
A.
Ausführungsvorschriften
zu
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
(Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179.)
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuld= I. Zuständig-
verschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nr. 5 des keit der Steuer-
Tarifs) und zur Abstempelung dieser Urkunden zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten zur Wahr- behörden.
nehmung der im §. 38 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschäftsbezirke, gemäß §F. 37 des Gesetzes
von den Landeeregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß
dieser Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch
von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben.
Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe und insbesondere mit dem
Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichsstempelmarken beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls
die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt.
Zu §. 2 des Gesetzes.
2a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b II. Aktien,
doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes Renten= und
und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Werth- sürchern.
papieren getrennte Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werth- gen.
papiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung ꝛc.) und Benennung, sowie nach Nuster
Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen. . ö.
2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein.
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in der fremden
und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Werthpapieren, deren Nenn-
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