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Anrechnung auf dem mitvorgelegten und zurückzugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem als
Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Exemplar und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf
der Frist ist der rückständige durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen befind-
lichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf
es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen
vor Bewilligung der Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Quittungen über die anzurechnenden
Beträge beizubringen.
Zu §s. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung.
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 1881 Einzahlungen
stattgefunden haben, die Reichsstempelabgabe nur für die von dem genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen
erhoben werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Nr. 2 a) außer dem Nennwerthe der
einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind
zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf zu richten,
daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden Aktien geleistet wurden und nicht etwa
ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen des Emittenten war.
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe.
Wegen der OQuittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der
Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Aktien auch der Betrag der, der
Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig
bereits vor dem 1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu gquittiren, so ist das zurück-
zugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen findet die Be-
freiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine Anwendung.
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ Satz 2.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 ausgegebene
Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die
Reichsstempelabgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nr. ZLa) die Beweisstücke (Steuer-
quittungen 2c.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus
den verwendeten Stempelzeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Beläge bei der
Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nr. Da) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landesstempelbetrag anzu-
geben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der
Reichsstempel für jede einzelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt.
Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Quittung über die Abgabe
finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2d sinngemäße Anwendung. In der Quittung über die
erhobene Reichsstempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück entrichteten Landesabgabe nachrichtlich
zu vermerken.
Zu s. 2 und zur Tarifnummer 2cc und 3öb.
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf. Grund der Tarifnummer 2cc oder
3b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nr. 2a) das Sachverhältniß
anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That nur zum
Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke
beurkundeten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die neu auszu-
gebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem anderen Schuldner, allein oder mit dem bisherigen
Schuldner, ausgestellt werden, zu einem anderen Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während
die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten und dergleichen mehr.
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne Ab-
gabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der
Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3,