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wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer 2a bis 2d
sinngemäße Anwendung.
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe vorzulegen
und als Belag zum Register zu nehmen.
Zu §. 4 des Gesetzes.
7. Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden For-
mular c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere ##
erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle ver- #
steuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige An-
meldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung alsbald nach
Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien Anzeige zu erstatten.
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werth-
papieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann.
Zur Tarifnummer 4B.
9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, wird III. Kauf= und
von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt sunbige zu-
gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. geschäfte.
Zu 8. 7 Absatz 1 des Gesetzes.
10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der
Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §s. 40 Absatz 2 des Ge-
setzes die betreffenden Maxima festzustellen.
Zu §. 8 des Gesetzes.
11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft geltenden Geschäfte ist nach
Maßgabe des §. 10 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Ge-
schäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu diesen ent-
richteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Entscheidung steht der Direktiobehörde zu.
Die erfolgie Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu
vermerken.
Zu ss. 10, 11 und 30 des Gesetzes.
12a. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichsstempelmarken
und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben angegebenen Steuerbetrages zum
Verkauf gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben einen gelblichen
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHS 4
STEMPEL- ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder
die Werthbezeichnung und den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und
außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von Oo;
0,20; O,30; O0,40; 0,50; 0,60; 0,80; 1,00; 2,00; 3,00; 4,oo; 5,00; 6,00; 7,00; 8),00; 9)00; 10,00; 15,00; 20,00
und 30000.
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem Muster d. Die-
selben sind entweder
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht, indessen «
den Vordruck „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Formulare des
Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage gestempelt
werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den
Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer
freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden
Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann