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9. Die nach 8. 16 des Gesetzes und Nummer 17 der Ausführungsvorschriften zulässige Kreditirung
der Reichsstempelabgaben für Formulare zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung des Reichs unter Haftung der
Landesregierungen. Die kreditirten Beträge sind, sobald sie eingezahlt worden, spätestens aber nach Ablauf
der Kreditfrist der Reichskasse zu überweisen.
Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung der Abgabe
(5. 22 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und
Rechnung der Landesregierung (Nr. 23 der Ausführungsvorschriften).
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu auszugebende
dergleichen Papiere abgestempelt (Nr. 27 der Ausführungsvorschriften), so ist diese Stempelung nur durch
das Anmeldungsregister nachzuweisen (siehe oben Nr. 2).
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken zu
verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempel-
materialienkonto abgeschrieben werden (siehe oben Nr. 4).
11. Ueber den nach 8. 44 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse abzuliefernden
Nettoertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der
Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung
der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben
die von ihnen erhobenen Reichsstempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichs-
steuerübersichten mit nachzuweisen.
Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Nettoertrags der Reichs-
stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme berechnet. Auf
Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer
entsprechenden Zahl von Exemplaren mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landes-
kassen und der Reichs-Hauptkasse.
Die Vergütung von 2 Prozent für Erhebung und Verwaltung der Reichsstempelabgabe (§. 43 des
Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Ertrages an die Reichs-
kasse einzubehalten.
12. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben haben die
Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in ihrem
Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine definitive
#eer 34. Uebersicht derselben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt
WM einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.
Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen Uebersichten für
das 1. bis 4. Ouartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In solchen
Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamte zu machende Mittheilung, daß die provi-
sorischen Uebersichten auch der definitiven Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte bei der Auf-
stellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben mit berücksichtigt.
Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (Nr. 26 der Ausführungsvorschriften)
erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung
unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der
Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
13. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Ouartal des Etatsjahres auf-
5. gekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 5 aufzu-
*GEF— stellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahre
zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden. "
14. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen
wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des.
Bedarfs zustellen.
15. Die im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind mindestens einmal jährlich der
Revision zu unterwerfen; nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde dürfen solche Anstalten,
bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte in der Regel nur vereinzelt vor-