Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 465 — 
Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
   
  
  
  
  
  
XIII. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 18. September 1885. NM 38. 
Inhalt: 1. Versicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Exequatur- Erthei- 
die Bildung von Berufsgenossenschaften 465 linnnna 467 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des NReic- 5. Polhzei, *Wesen: Ausweisung von Ausländern aus den 
vom I1. April bis Ende August 1885 Seite 466 Reichsgebetee 468 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande 
oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 467 
1. Versich erung -Wesen. 
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Berufsgenossenschaften. 
Auf Grund der §§. 12 und 15 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 69) in Verbindung mit §§. 1 ff. des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) hat der Bundesrath in der Sitzung vom 15. September 
1885 die Bildung der nachstehend bezeichneten Berufsgenossenschaften genehmigt. 
  
  
  
  
  
Lfd Bezeichnung Bezirk 
Nr. der Aufzunehmende Industriezweige. der 
r. Berufsgenossenschaft. Berufsgenossenschaft. 
  
56. Privatbahn-Berufs- Alle dem „Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Das Gebiet des Reichs. 
genossenschaft. Deutschlands“ bezw. der „Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ oder dem „Bahn- 
polizeireglement für die Eisenbahnen Bayerns“ bezw. der 
„Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeord- 
neter Bedeutung“ unterliegenden Eisenbahnen, welche 
weder vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- 
bezw. Staatsrechnung verwaltet werden, noch wesentliche 
Bestandtheile eines anderen unfallversicherungspflichtigen 
Betriebes sind. 
57.Straßenbahn-Berufs- Alle Privateisenbahnen, soweit sie weder den unter Das Gebiet des Reichs. 
genossenschaft. lfd. Nr. 56 vorstehend aufgeführten Bahnpolizeiregle- 
ments und Bahnordnungen unterliegen, noch wesentliche 
Bestandtheile eines anderen unfallversicherungspflichtigen 
Betriebes sind. 
Berlin, den 15. September 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
  
  
  
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