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steigenden Jahresarbeitsverdienst, welche in den unter Ziffer 1 erwähnten Betrieben ohne festes Gehalt und
Eenzonzbrehling angestellt sind. (§. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl.
S. 69 ff.).
Zu S. 6.
4. Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde — Korps-Intendantur — wird bis auf
weiteres ein Schiedsgericht errichtet, dessen Sitz von den zuständigen Behörden — §. 46 des Gesetzes vom
6. Juli 1884 — bestimmt werden wird.
Zu S. 7.
5. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die Hinterbliebenen
der durch Unfall Getödteten — §§. 57/59, 61, 63/65 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 — erfolgt durch die
Korps-Intendanturen.
Berlin, den 19. September 1885.
Kriegsministerium.
Bronsart von Schellendorff.
Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß auf Grund
des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für den Bereich der preußischen Heeresverwaltung
die in den §§. 45, 51—56 a. a. O. den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen denjenigen örtlichen
Verwaltungsbehörden der genannten Heeresverwaltung übertragen worden sind, in deren Dienstbereich sich der
Unfall ereignet hat.
Berlin, den 25. September 1885.
Kriegsministerium.
In Vertretung: von Grolman.
Bekanntmachung,
betreffend
die Sitze derjenigen Schiedsgerichte der Privatbahn= und der Straßenbahn-Berufsgenossenschaft,
sowie der Reichs= und Staatsbetriebe, deren Bezirke über die Grenzen eines Bundesstaates
hinausgehen.
Auf Grund des 8. 46 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)
in Verbindung mit den 88. 1 ff. des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) bestimmt das Reichs-Versicherungsamt im Einvernehmen
mit den betheiligten Zentralbehörden die Sitze derjenigen Schiedsgerichte der Privatbahn= und der Straßen-
babn-Berufsgenossenschaft, sowie der Reichs= und Staatsbetriebe, deren Bezirke über die Grenzen eines
Bundesstaates hinausgehen, wie folgt: