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8. 8.
Die der Krankenkasse in Befolgung des 8. 5 Absatz 9 eit. erwachsene Mehrausgabe an Kranken-
geld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ab-
leben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem Unter-
nehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren.
§. 9.
Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen.
S. 10.
Bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend von den Bestim-
mungen in §§. 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunternehmern und
den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere Kassenmitglieder gemein-
schaftlich erfolgen.
Berlin, den 30. September 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Liguidation
auf Grund
des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.
Krankenkasse (Name, Art, Sitz):
Aufsichtsbehörde (Name, Sthbhzz.
1. Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat;
Name des Unternehmers (Firma); genaue Orts-
angabe (eventuell Straße und Hausnummer):
2. Vor= und Zuname des verletzten Kassenmitgliedes:
Wohnort, Wohnung:
3. Datum des Unfalls:
a) der Wiederaufnahme der Arbeit, oder zu a:
b) des erfolgten Ablebens, oder zu b:
6 c) des Ablaufs der dreizehnten Woche nach zu c:
Eintritt des Unfalles:
5. Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles
bis zur Wiederherstellung (bis zum etwa erfolgten Ableben, beziehungsweise bis zum Ablauf der drei-
zehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist:
a) der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen Arbeitslohnes
6. Betrag des b) (gesetzlichen) (statutenmäßigen) Krankengeldes für den Tcg
v g ) auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfalwerstcherungsgesetes für den 2
gewährten Krankengeldese
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