Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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8. 8. 
Die der Krankenkasse in Befolgung des 8. 5 Absatz 9 eit. erwachsene Mehrausgabe an Kranken- 
geld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ab- 
leben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren. 
§. 9. 
Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen. 
S. 10. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend von den Bestim- 
mungen in §§. 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunternehmern und 
den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere Kassenmitglieder gemein- 
schaftlich erfolgen. 
Berlin, den 30. September 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
  
Liguidation 
auf Grund 
des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
Krankenkasse (Name, Art, Sitz): 
Aufsichtsbehörde (Name, Sthbhzz. 
  
  
  
  
1. Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat; 
Name des Unternehmers (Firma); genaue Orts- 
angabe (eventuell Straße und Hausnummer): 
  
2. Vor= und Zuname des verletzten Kassenmitgliedes: 
Wohnort, Wohnung: 
3. Datum des Unfalls: 
a) der Wiederaufnahme der Arbeit, oder zu a: 
b) des erfolgten Ablebens, oder zu b: 
6 c) des Ablaufs der dreizehnten Woche nach zu c: 
Eintritt des Unfalles: 
  
  
5. Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles 
bis zur Wiederherstellung (bis zum etwa erfolgten Ableben, beziehungsweise bis zum Ablauf der drei- 
zehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist: 
  
a) der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen Arbeitslohnes 
6. Betrag des b) (gesetzlichen) (statutenmäßigen) Krankengeldes für den Tcg 
v g ) auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfalwerstcherungsgesetes für den 2 
gewährten Krankengeldese 
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