Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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7. Berechnung. — Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt des 
Unfalles an Krankengeld insgesammt empfangen: 
und zwar für .. Tage (vergl. Ziffer 5) — . . (vergl. Ziffer 6c), zusammen .. 4 
Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (gesetzlich) (statutenmäßig) zu und zwar 
für ... Tage (vergl. Ziffer 5) 3 — .. (vergl. Ziffer 6b), zusammmen 4 
Mehrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu erstatten istt.. 54 
8. Bemerkungen: 
  
  
  
  
  
Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes eden Ev. . 
zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes odov... . ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kass 
zu Händen des Hern. die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von 
(in Buchstabrryryry3y3y3yr) nn. bis im.. gefälligst erstatten zu wollen. 
OrtundDatum............................ Unterschrift: 
An 
  
Den vorstehend liquidirten Betrag von . . A. . . H erhalten. 
Ort und Datum: Unterschrift: 
Zur Beachtung. 
Nach 8. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften 
Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch 
einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens 
zwei drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz 
zwischen diesen zwei dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist 
der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu 
erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Betheiligten entstehen, sind 
nach Maßgabe des §. 5 Absatz 11 a. a. O. und des §. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes von 
der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden. 
  
Regulativ, 
betreffend die 
Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. 
  
uf Grund des 8. 5 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 
1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) wird für den Betrieb der Reichs-Post= und Lelegrapenveswaltung nach- 
stehendes Regulativ erlassen. 
" #„ Z §. 1. 
Für den Geschäftsbereich jeder Ober-Postdirektion werden Vertreter der Arbeiter gewählt. Die 
Wahl erfolgt auf 4 Jahre, vom 1. Oktober 1885 an gerechnet, durch die Beisitzer des Vorstandes der Post- 
Krankenkasse und — unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber — durch die Vorstände derjenigen 
Innungs-Krankenkassen und Knappschaftskassen, welche im Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektion ihren
	        
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