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7. Berechnung. — Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt des
Unfalles an Krankengeld insgesammt empfangen:
und zwar für .. Tage (vergl. Ziffer 5) — . . (vergl. Ziffer 6c), zusammen .. 4
Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (gesetzlich) (statutenmäßig) zu und zwar
für ... Tage (vergl. Ziffer 5) 3 — .. (vergl. Ziffer 6b), zusammmen 4
Mehrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu erstatten istt.. 54
8. Bemerkungen:
Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes eden Ev. .
zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes odov... . ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kass
zu Händen des Hern. die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von
(in Buchstabrryryry3y3y3yr) nn. bis im.. gefälligst erstatten zu wollen.
OrtundDatum............................ Unterschrift:
An
Den vorstehend liquidirten Betrag von . . A. . . H erhalten.
Ort und Datum: Unterschrift:
Zur Beachtung.
Nach 8. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften
Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch
einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens
zwei drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz
zwischen diesen zwei dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist
der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu
erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmung unter den Betheiligten entstehen, sind
nach Maßgabe des §. 5 Absatz 11 a. a. O. und des §. 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes von
der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Regulativ,
betreffend die
Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung.
uf Grund des 8. 5 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai
1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) wird für den Betrieb der Reichs-Post= und Lelegrapenveswaltung nach-
stehendes Regulativ erlassen.
" #„ Z §. 1.
Für den Geschäftsbereich jeder Ober-Postdirektion werden Vertreter der Arbeiter gewählt. Die
Wahl erfolgt auf 4 Jahre, vom 1. Oktober 1885 an gerechnet, durch die Beisitzer des Vorstandes der Post-
Krankenkasse und — unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber — durch die Vorstände derjenigen
Innungs-Krankenkassen und Knappschaftskassen, welche im Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektion ihren