Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
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QO: -. 
Innerhalb des Grenzbezirks an der Landgrenze der Provinz Ostpreußen findet für den Transport von 
Schweinen die Transportkontrole gemäß 88. 119 ff. des Vereinszollgesetzes statt, und zwar von der Grenze der 
Provinz Westpreußen ab bis zum Mingefluß für jeden Transport ohne Rücksicht auf die Zahl der Thiere, 
im übrigen Bezirk für Transporte von mehr als 4 Thieren. Bei den in den Grenzbezirken der Königlich 
preußischen Hauptzollämter zu Neidenburg, Prostken, Eydtkuhnen und Tilsit wohnhaften Schweinehändlern ist 
die Buchkontrole (8. 124 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes) eingeführt worden. Im Grenzbezirk des Haupt- 
zollamtes zu Neidenburg ist der gewerbsmäßige Verkauf und das gewerbsmäßige Aufkaufen von Schweinen 
im Umherziehen außerhalb des Wohnorts untersagt. 
  
4. Konfulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs 
den Kaufmann Richard Keller zum Konsul in Rufisque für das Gebiet der französischen Kolonie 
Senegal, 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Henry Fox den Kaufmann Thomas W. 
Fox zum Konsul in Plymouth 
und 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Vize-Konsuls James J. Oswald den Schiffsmakler 
Alexander Thomas Oswald zum Vize-Konsul in Berwick on Tweed (England) 
zu ernennen geruht. 
  
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden: 
dem zum großbritannischen General-Konsul mit dem Sitze in Hamburg ernanten Herrn Charles 
Saunders Dundas, 
dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mannheim ernannten Herrn J. C. 
Monoghan 
und 
dem Herrn Leopold Strube als Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremen. 
 
	        
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