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8. 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Ge-
leise befahren. -
Far Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
e) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und einer auf der an-
schließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a) auf Stationen,
b) für Hülfslokomotiven,
J) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
S. 22.
Schieben der Züge durch Lokomotiven.
(1I) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht befindet, ist, sofern
nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festgestellten Bedingungen —
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Inne-
haltung der im §. 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit.
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig:
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
§. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge sollen nicht über
100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personen-
beförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110
Wagenachsen stark sein.
8. 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im §. 26 Absatz 7 dafür zu-
gelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
5S. 25.
Abfahrt der Züge.
(1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen nur mit Erlaubniß
des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren und einander nur in Stationsabstand folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan
bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(3) Die Abfahrt darf nicht ersolnen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagen-
thüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegelb en ist.
(4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während
der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der
äußeren Seite des Geleizes ersolgen.