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legten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Geleises ent-
fernt liegt.
8. 4.
Trockenlegung des Planums.
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, mindestens
0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 m stark und gehörig kent-
wässert sein.
§. 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der Schienen gemessen)
1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite
im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung
darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
8. 6.
Geleislage und Krümmungen.
(1) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in gerader
Strecke in gleicher Höhe liegen.
) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel
höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krüm-
mungen mit Sicherheit durchfahren können. ,-
(4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen.
(5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher Länge
einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen.
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 180 m lang sein.
(7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahnstrecke bedarf
der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
S. 7.
Gefälle.
(1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-
Amts erforderlich.
8. 8.
Gefällwech sel. .
(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5 000 m
Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2 000 m herab-
gesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer derselben 1 000 m übersteigt,
ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung
benutzt werden kann.
§. 9.
Entfernung der Geleise.
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m
von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung von
dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
(2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte
der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen.
(3) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von