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dem im Tarif A zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom
12. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 307 ff.) vereinbarten Satze von 1¾ für 100 kg erhoben.
2. Derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten
Zollsatze einführen will, hat dies dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul
anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu beantragen. Hierbei ist zu deklariren:
a) ob der Roggen unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Fall unter Angabe
der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur,
b) mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land= oder flußwärts erfolgt, über welches
Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.
3. Zur Führung des Nachweises, daß der Roggen in einem der betreffenden Länder produzirt ist,
sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen.
4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, siellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest
aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land= oder flußwärts erfolgt, die Frist, innerhalb
welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestim-
mung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der Waare während des Transports statthaft ist,
wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meist-
begünstigten Landes nicht anlaufen darf.
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt zu übergeben
und werden daselbst zurückbehalten.
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des Grenz-
eingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei
der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Be-
scheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des nach den vorstehenden Bestimmungen aus-
gestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden meistbegünstigten Lande herstammt, und
daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiet nachgewiesener Maßen eine Vertauschung nicht
erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamte zu übergeben.
6. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen
hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.
7. Für Noggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Konsul zur Ausstellung
eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslande die Ab-
stammung aus einem meistbegünstigten Staate durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen
Korrespondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde bezw. der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde
des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden.
Berlin, den 20. Februar 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Burchard.
Liberia,
Meriko,
Niederlande,
Oesterreich-= Ungarn,
Persien,
Portugal,
Rumänien,
Schweden und Norwegen,
Schweiz,
Serbien,
Spanien,
Türkei,
Vereinigte Staaten von Amerika.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.