Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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dem im Tarif A zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 
12. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 307 ff.) vereinbarten Satze von 1¾ für 100 kg erhoben. 
2. Derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten 
Zollsatze einführen will, hat dies dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul 
anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu beantragen. Hierbei ist zu deklariren: 
a) ob der Roggen unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Fall unter Angabe 
der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur, 
b) mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land= oder flußwärts erfolgt, über welches 
Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 
3. Zur Führung des Nachweises, daß der Roggen in einem der betreffenden Länder produzirt ist, 
sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. 
4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, siellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest 
aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land= oder flußwärts erfolgt, die Frist, innerhalb 
welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestim- 
mung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der Waare während des Transports statthaft ist, 
wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meist- 
begünstigten Landes nicht anlaufen darf. 
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt zu übergeben 
und werden daselbst zurückbehalten. 
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des Grenz- 
eingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei 
der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Be- 
scheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des nach den vorstehenden Bestimmungen aus- 
gestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden meistbegünstigten Lande herstammt, und 
daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiet nachgewiesener Maßen eine Vertauschung nicht 
erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamte zu übergeben. 
6. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen 
hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. 
7. Für Noggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Konsul zur Ausstellung 
eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslande die Ab- 
stammung aus einem meistbegünstigten Staate durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen 
Korrespondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde bezw. der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde 
des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. 
Berlin, den 20. Februar 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Burchard. 
  
Liberia, 
Meriko, 
Niederlande, 
Oesterreich-= Ungarn, 
Persien, 
Portugal, 
Rumänien, 
Schweden und Norwegen, 
Schweiz, 
Serbien, 
Spanien, 
Türkei, 
Vereinigte Staaten von Amerika. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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