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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. v. Mts. beschlossen, nachstehende Bestimmung als dritten
Absatz in die Ziffer 16 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben (Centr.-Bl. 1885 S. 417), aufzunehmen:
„Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind, beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, für
den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung
der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach
dem Geschäftsabschluß.“
Berlin, den 10. Mai 1886. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Das Untersteueramt zu Kletzko im Bezirk des Hauptzollamts zu Inowrazlaw ist aufgehoben.
Das Hauptzollamt zu Hitzacker ist in ein Untersteueramt umgewandelt worden. Das nunmehrige
Untersteueramt zu Hitzacker, welches nebst sämmtlichen dem früheren Hauptsteueramt Hitzacker unterstellt ge-
wesenen Amtsstellen dem Hauptsteueramt zu Lüneburg zugetheilt worden ist, hat die Befugniß zur Erledigung
von Begleitscheinen I über Waaren der Nr. 25 und 29 des Zolltarifs, zur Erledigung von Begleitscheinen II
über zollpflichtige Waaren und inländisches Salz, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen.
Am Bahnhof zu Kiel ist eine dem Hauptzollamt daselbst unterstellte besondere Zollabfertigungsstelle
errichtet worden. Dieselbe hat unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1
und II über zollpflichtige Waaren und über inländisches Salz, sowie von Versendungsscheinen über inländi-
schen Taback, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, zu Abfertigungen im
Eisenbahnverkehr und zwar:
1. des Waaren-Ein= und Ausganges (8§. 63 und 66 bis 71 des Vereinsgzollgesetzes),
2. von Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (. 65 a. a. O.),
3. zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 a. a. O. und 27
des Eisenbahn-Regulativs) und
4. der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter;
zur Abfertigung von Rohzucker zum Satze von 24 — für 100 kg, sowie von den unter Nr. 22 f und g
des Zolltarifs und die Anmerkung zu 22 f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten Zollsätzen
der betreffenden Tarifpositionen, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden
Bieres, Branntweins, Tabacks und Zuckers und der ausgehenden, nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen
Gegenstände, für welche die Salzabgabe-Vergütung beansprucht wird, sowie zur Erhebung von Uebergangs-
abgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamt l. zu Eydtkuhnen im Bezirk des Hauptzollamts zu Eydtkuhnen die Be-
kum zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Pferde auf das Nebenzollamt I. zu Herbes-
thal;
dem Untersteueramt zu Kirn im Bezirk des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß zur
Ausfertigung von Begleitscheinen I über Ziegen= und Schaffelle, zur Erledigung von Begleit-
scheinen 1 über Felle und Leder und zur Abfertigung dieser Waaren beim Ein= und Ausgang
im Eisenbahnverkehr (3s. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes);