Full text : Preußische Geschichte. Vierter Band. (4)

IV.  Die  neue  Zoll-,  Finanz=  und  Steuerordnung.  145

lichen  prinzlichen  Hofstaaten  bestimmt  wurden.  Das  war  staatsrechtlich
  eine  wichtige  Neuerung.  Während  bisher  für  den  Unterhalt
  des  königlichen  Hauses  aus  den  Erträgen  der  Domänen
genommen  werden  konnte,  so  viel  gebraucht  wurde,  galt  dafür
hinsort  ein  bestimmter  Satz,  der  im  Verhältnis  zu  dem  davon
zu  Leistenden  sehr  bescheiden  genannt  werden  durfte  und  das
königliche  Haus  auch  für  die  Zukunft  zu  sparsamer  Wirtschaft
nötigte.  Daß  dies  freiwillig  geschah,  erhöhte  die  moralische
Bedeutung  des  Schrittes.  Ohne  in  die  seinem  autokratischen
Sinn  gewiß  besonders  unerträgliche  Abhängigkeit  zu  geraten,
in  der  die  Fürsten  sich  in  den  konstitutionellen  Staaten  befanden,
  wo  die  Volksvertretung  die  Zivilliste  zu  bewilligen
hatte,  verzichtete  der  König  doch  darauf,  größeren  Aufwand
aus  dem  dem  Staate  zugewiesenen  übrigen  Ertrag  des  Domanialvermögens
  decken  zu  können.

Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld  wurden
bestimmt  sämtliche  Domänen=  und  Forstrevenuen,  der  Erlös
aus  den  gegen  bares  Geld  verkauften  Staatsgütern  und  Ablösungen
  aller  Art  und  die  Salzrevenuen.  Einem  Wunsch  des
Staatsrates  gemäß  wurde  dafür  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  als  besondere,  vom  Finanzministerium  völlig
unabhängige  Behörde  eingesetzt.  Rechenschaft  sollte  sie  vorläufig
  dem  Staatsrate,  künftig  den  Reichsständen  legen.  Zu
ihren  fünf  Mitgliedern  zählte  auch  der  schlicht  bürgerliche
Bankier  Schickler,  dessen  sachkundiger  kaufmännischer  Beirat
großen  Nutzen  stiftete.  Die  neue  Behörde  bewährte  sich  durchaus.
  Die  vorsichtigen  und  geschickten  Operationen  ihres  Präsidenten
  Rother  hoben  trotz  gelegentlicher  Schwankungen  den
tiefgesunkenen  Kredit  des  Staates  wieder:  bereits  1825  standen
die  preußischen  Staatsschuldscheine  auf  90—91,  1829  erreichten
sie  den  Paristand.  So  blieb  auch  die  Verheimlichung  ohne
üble  Folgen,  deren  die  Regierung  sich  im  Anfang  schuldig  machte,
indem  sie  über  den  amtlich  angegebenen  Betrag  hinaus  zur
Deckung  der  dringendsten  Bedürfnisse  60  Millionen  Staatsschuldscheine
  zurückbehielt  und  damit,  um  den  Kredit  nicht  völlig  zu
ruinieren,  die  Finanzlage  wesentlich  besser  darstellte,  als  sie

war.  Aber  auch  ohne  das  war  die  Belastung  des  Voltes  sehr
Prutz,  Preußische  Geschichte.  IV.