Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 175 — 
Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränmmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
   
  
  
  
  
XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Juni 1886. 24. 
Inhalt: 1. Militär-Wesen: Erlöschen der einer Lehr- unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-Kon- 
anstalt verliehenen Berechtigung zur Ausstellung wissen- vention entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 178 
schaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig-srei- 5. Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zum 
willigen Militärdien ft .. Seite 175 Gesetz bestesfen 25 Besteuerung % Zuckers; . Grenz= 
— · ontrole für den Handel mi weinen im ezirk des 
2. bonilat, Ween= urnennung: Ermächtigung zur Vor, Hauptzollamts Johannisburg; — Veränderungen in dem 
n——#s Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Stenerstellen; 
3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende — Ableben eines Reichsbevollmächtigten; — Titelverleihung 
Mai 1886 w176 an einen Stations-Kontrolörl 188 
4. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abänderung des Verzeich- 6. Holizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
nisses der im Reichsgebiet regelmäßigen Untersuchungen Reichsgebttenn: 189 
  
  
1. Militär = Wesen. 
Bekanntmachung. 
Die der Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig (Verzeichniß vom 13. Axei d. J., 
Central-Blatt S. 91, C. b. VI.) verliehene Militärberechtigung ist durch den am 4. Mai d. J. erfolgten 
Tod des genannten Leiters der Anstalt erloschen. 
Berlin, den 7. Juni 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
2. Konsulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Amoy von Aichberger 
zum Konsul in Galatz zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten von Holleben zu Tokio ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die allgemeine 
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.