Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden (vergl. „Amtliche Nach- 
richten des R. V. A.“ 1886 Seite 19 ff.). 
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedrucktene) §. 11 des genannten 
Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht 
auf die Unternehmer von Betrieben, welche bereits auf Grund des §. 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als 
Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer Berufsgenossenschaft auf- 
genommen worden sind. 
Berlin, den 10. Juni 1886. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
  
J0) Ist für das Central-Blatt hier nicht mit abgedruckt. 
  
Formular für die Anmeldung. 
Staat  Kreis (Amt) 
Regierungsbezirk Gemeinde-(Guts-) Bezrrk ..... 
Anmeldung 
auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. 
  
  
Zahl 
Gegenstand des Betriebes.*) der durchschnittlich beschäftigten Bemerkungen. 
versicherungspflichtigen Personen.“) 
Name des Unternehmers 
(Firma). 
  
  
  
  
.......... ,den188.. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
  
Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht 
erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden. 
) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und 
solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lo zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. 
 
	        
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